Verlustvortrag bei einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zum Verlustvortrag nach § 10d EStG. Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Verluste auch in Veranlagungszeiträume mit Einkommen unter dem Grundfreibetrag vorzutragen sind. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist dafür ohne Belang. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zum Verlustvortrag als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Verluste im Sinne des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch in Veranlagungszeiträume vorzutragen, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG erzielt.
Das Vorliegen einer Nichtveranlagungsbescheinigung berührt nicht die Frage des Verlustvortrags nach § 10d EStG und ist für dessen Anwendung unbeachtlich.
Zur Zulassung der Revision nach § 115 FGO ist grundsätzliche Bedeutung erforderlich; liegt die Rechtsfrage bereits in der BFH-Rechtsprechung geklärt vor, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 135 Abs. 2 FGO und trifft den Beschwerdeführer mit der Kostenlast.
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 16. September 2015, Az: 8 K 2841/12, Urteil
Leitsatz
NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass Verluste nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen sind, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. September 2015 8 K 2841/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Es kann offenbleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig und ob ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer vorgetragene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Denn in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Verluste nach § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen sind, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 IX B 207/08, BFH/NV 2009, 920, m.w.N.). Ob zugunsten des Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt worden ist, spielt keine Rolle. Denn diese dient der Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2013 VI R 33/12, BFHE 241, 203, BStBl II 2014, 238, unter Rz 21; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 44a Rz 5 f.).
Aus diesem Grund kann auch keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) erfolgen.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.