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BFH·IX B 132/11·12.12.2011

NZB: Einkünfteerzielungsabsicht objektbezogen; endgültiger Entschluss

SteuerrechtEinkommensteuerrechtEinkünfte aus Vermietung und VerpachtungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Kläger gegen die Feststellung fehlender Einkünfteerzielungsabsicht wurde vom BFH zurückgewiesen. Zentrale Frage war, ob § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG grundstücksbezogen oder objektbezogen anzuwenden ist. Der BFH stellt klar, dass die Prüfung für jede vermietete immobilie bzw. jedes vermietete Gebäudeteil gesondert vorzunehmen ist und verneint die Einkünfteerzielungsabsicht, weil kein endgültiger Entschluss zur Vermietung der Obergeschosse vorlag.

Ausgang: Beschwerde der Kläger ohne Erfolg; Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht für die streitigen Gebäudeteile verneint, da kein endgültiger Vermietungsentschluss vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist objektbezogen zu prüfen; die Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede einzelne vermietete Immobilie bzw. jedes vermietete Gebäudeteil gesondert zu beurteilen.

2

Objekt der Vermietung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sein, etwa einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten, nicht zwingend ein gesamtes Grundstück oder eine Wohnung.

3

Fehlt ein endgültiger Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung von Gebäudeteilen, ist eine Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich zu verneinen, auch bei längerem Leerstand oder vorübergehender Nichtvermietbarkeit.

4

Die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff des Grundstücks, sondern nach der tatsächlichen bzw. angesetzten Vermietungseinheit und den diesbezüglichen Absichten des Steuerpflichtigen.

Relevante Normen
§ 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 4. Juli 2011, Az: 6 K 4786/10, Urteil

Leitsatz

1. NV: Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit auch die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht auf ein (zivilrechtliches) Grundstück bezogen, sondern ist für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Entsprechend ist Objekt der Vermietung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zwingend ein Grundstück oder eine Wohnung, es kann auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sein, z.B. einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten.

2. NV: Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist --unabhängig von jahrelangem Leerstand und der Nichtvermietbarkeit von Wohnräumen-- zu verneinen, wenn sich der Steuerpflichtige noch nicht endgültig zur Vermietung von Gebäudeteilen (Wohnung/en im Obergeschoss) des geerbten Gebäudes entschlossen hat.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich. Die von den Klägern angerissene Rechtsfrage ist geklärt. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, aber entgegen der Ansicht der Kläger nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 2009 IX R 39/08, BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776, m.w.N.). Aus dem BFH-Urteil vom 26. November 2008 IX R 67/07 (BFHE 224, 58, BStBl II 2009, 370) lässt sich --auch angesichts zweier nebeneinander liegender Grundstücke-- nichts Gegenteiliges ableiten. Entsprechend ist auch Objekt der Vermietung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zwingend ein (zivilrechtliches) Grundstück oder eine Wohnung, es kann auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sein, z.B. einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten (BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 11/07, BFH/NV 2008, 1462, m.w.N.).

3

Danach hat das Finanzgericht im Streitfall zutreffend das Vor-liegen einer Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124) bezogen auf die jahrelang leerstehenden und nicht vermietbaren Räume in den beiden Obergeschossen, weil noch nicht endgültig zur Vermietung entschlossen, verneint.