Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein finanzgerichtliches Urteil und berief sich formell auf Verfahrensmängel. Das Gericht stellte fest, dass die Eingabe keine schlüssige Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nach §115 Abs.2 FGO enthält und die Anforderungen des §116 Abs.3 S.3 FGO nicht erfüllt sind. Sachliche Angriffe auf die materielle Richtigkeit der Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Die Beschwerde wurde daher als unzulässig verworfen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da kein Revisionszulassungsgrund schlüssig dargelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer schlüssig einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des §115 Abs.2 FGO darlegt; hierfür sind die Anforderungen des §116 Abs.3 Satz 3 FGO zu beachten.
Angriffe, die sich ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit einer finanzgerichtlichen Entscheidung richten, begründen keinen Revisionszulassungsgrund i.S.v. §115 Abs.2 FGO.
Eine formale Bezugnahme auf Verfahrensmängel rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, wenn das tatsächliche Vorbringen inhaltlich lediglich materielle Rechtsrügen enthält.
Fehlt eine substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Verfahrensverstöße, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend FG Düsseldorf, 15. August 2013, Az: 12 K 4144/09 E, Urteil
Leitsatz
NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr ist keine schlüssige (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen. Zwar berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer formaliter auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der Sache nach wenden sie sich jedoch ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.