Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage
KI-Zusammenfassung
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine FG-Entscheidung zum Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage ist unbegründet. Kernfrage war, ob Beiträge bereits durch Zuweisung an die WEG die Vermögenssphäre des Eigentümers verlassen und somit Werbungskosten sind. Der BFH bestätigt die ständige Rechtsprechung: Abzugsfähig sind Beiträge erst, wenn der Verwalter sie tatsächlich für erhaltende oder einkommensbezogene Maßnahmen verausgabt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen; Bestätigung, dass Beiträge zur Instandhaltungsrücklage nur bei tatsächlicher Verwendung als Werbungskosten abziehbar sind.
Abstrakte Rechtssätze
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur als Werbungskosten abziehbar, wenn der Verwalter die Mittel tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums oder für sonstige einkommensbezogene Maßnahmen verausgabt.
Die zivilrechtliche Zuweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 7 WoEigG präjudiziert nicht die einkommensteuerliche Zuordnung von Erwerbsaufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Die bloße Zuführung von Beiträgen an die Instandhaltungsrücklage führt nicht automatisch zum Verlassen der Vermögenssphäre des Wohnungseigentümers und damit nicht automatisch zum Werbungskostenabzug.
Die Bestätigung der ständigen BFH-Rechtsprechung gilt auch nach den Änderungen des WoEigG; materiell-rechtliche Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bleiben entscheidend.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Juli 2012, Az: 9 K 10081/11, Urteil
Leitsatz
NV: Durch die ständige Rechtsprechung ist geklärt, dass Beiträge zur Instandhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind .
Gründe
Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und auf das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern hervorgehobene Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen, weil die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft an sich zustünden und deshalb die Beträge die Vermögenssphäre des Wohnungseigentümers verlassen hätten, ist geklärt. In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2008 IX B 124/08 (BFH/NV 2009, 571) hat der Senat die ständige Rechtsprechung des BFH auch nach Einführung des § 10 Abs. 6 und 7 des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl I 2007, 370) bestätigt, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind. Er hat darin explizit ausgeführt und begründet, dass die Zuweisungsentscheidung des § 10 Abs. 7 WoEigG die Zuordnung von Erwerbsaufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht präjudiziert.
Der I. Senat des BFH hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2011 I R 94/10 (BFHE 235, 367, BStBl II 2012, 244) ausdrücklich angeschlossen. Sie steht im Kontext mit anderen Entscheidungen, welche die zivilrechtliche Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Steuerrecht und das Steuerverfahrensrecht nicht ohne weiteres nachvollziehen (s. insbesondere BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 56/08, BFHE 226, 193, BStBl II 2010, 202).