Zur Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Vorentscheidung zur steuerlichen Behandlung eines an den Arbeitgeber vermieteten häuslichen Arbeitszimmers (Telearbeit). Streitpunkt ist, ob und wie Aufwendungen für mitbenutzte Gemeinschaftsflächen aufzuteilen sind. Der BFH weist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück, weil die Gemeinschaftsflächen nicht mitvermietet waren und die Auslegung des Mietvertrags bindend ist. Eine grundsätzliche Klärung des Aufteilungsmaßstabs bleibt deshalb entbehrlich.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Vorentscheidung zur steuerlichen Behandlung des vermieteten Home-Office als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Werbungskosten für Gemeinschaftsflächen bei Vermietung eines Büroraums an den Arbeitgeber sind nur aufzuteilen, wenn die Gemeinschaftsflächen tatsächlich mitvermietet worden sind.
Aufwendungen sind nur dann durch die Vermietung veranlasst und bei der betreffenden Einkunftsart abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang mit den vermieteten Räumlichkeiten stehen (vgl. § 9 Abs. 1 EStG).
Die durch das Finanzgericht vorgenommene Auslegung des Mietvertrags bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, sofern sie möglich ist und nicht gegen die anerkannten Auslegungsgrundsätze (z.B. §§ 133, 157 BGB) verstößt.
Besteht im konkreten Fall kein Mitvermietungsverhältnis der Gemeinschaftsflächen, entfällt die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Entscheidung über den anzuwendenden Aufteilungsmaßstab.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. Juni 2011, Az: 13 K 142/10, Urteil
Leitsatz
NV: Die an sich wohl klärungsbedürftigen Frage, welcher Aufteilungsmaßstab bei der Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber des Vermieters im Rahmen eines sogenannten "home office" für die auf die mitbenutzten Gemeinschaftsflächen entfallenden Werbungskosten heranzuziehen sei, stellt sich nicht, wenn die Gemeinschaftsflächen nicht tatsächlich mitvermietet worden waren.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung weicht nicht vom BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 49/08 (BFHE 226, 213, BStBl II 2010, 122) ab. Wenn der BFH dort bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnungsnutzung wie auch der (entgeltlichen) Betreuung der in der Familie integrierten fremden Kinder dienen, nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufteilt und sie --soweit sie auf die betreuten fremden Kinder entfallen-- als abziehbare Werbungskosten beurteilt, so beruht dies darauf, dass die Gemeinschaftsräume mitvermietet waren. Davon ist jedoch bei dem hier vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) an seinen Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung (Telearbeit) vermieteten Arbeitszimmer in der Wohnung des Klägers (sog. "home office") nicht auszugehen. Nach der Auslegung des Mietvertrags durch das Finanzgericht waren die Gemeinschaftsflächen nicht mitvermietet worden. Diese Auslegung bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, da sie möglich ist und nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln (s. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verstößt.
Aus den nämlichen Erwägungen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO): Wenn der Kläger hierzu die Rechtsfrage hervorhebt, welcher Aufteilungsmaßstab bei der Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber des Vermieters im Rahmen eines sog. "home office" für die auf die mitbenutzten Gemeinschaftsflächen entfallenden Werbungskosten heranzuziehen sei, so mag diese Frage für sich betrachtet zwar klärungsbedürftig sein, ist im Streitfall aber nicht klärbar. Denn zu einer Aufteilung kommt man nur, wenn die Gemeinschaftsflächen --was hier nicht der Fall war-- tatsächlich mitvermietet worden waren. Sind Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes), so sind sie durch die Vermietung nur veranlasst, wenn sie im Zusammenhang mit Räumlichkeiten stehen, auf die sich die Vermietungstätigkeit bezieht.