Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei begehrter Rechtsfortbildungsrevision
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer begehrt die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung in einem Verlustabzugsverfahren. Der BFH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde, weil weder eine Divergenz zur BFH-Rechtsprechung schlüssig dargelegt noch die Erforderlichkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung substantiiert begründet wurde. Bloße Verweise auf andere BFH-Entscheidungen genügen nicht. Eine Zulassung setzt konkrete Angaben zur Klärungsbedürftigkeit und zum öffentlichen Interesse voraus.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsfortbildungsrevision mangels substantiierter Darlegung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision wegen Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt substantiierte und konkrete Darlegungen voraus, weshalb eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtsklarheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist.
Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde reicht die bloße Berufung auf ein früheres BFH-Urteil nicht aus, wenn dieses eine andere rechtliche Fragestellung behandelt.
Die Zulassung wegen Rechtsfortbildung ist nur zu erwägen, wenn die aufgeworfene abstrakt formulierte Rechtsfrage in Rechtsprechung oder Schrifttum umstritten und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist.
Fehlt die substanziierte Darlegung der Umstrittenheit oder des öffentlichen Interesses an einer höchstrichterlichen Klärung, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet bzw. verworfen zu behandeln.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Hamburg, 8. Dezember 2010, Az: 1 K 116/09, Urteil
Leitsatz
NV: Die Zulassung der Revision wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) erfordert substantiierte und konkrete Angaben dazu, weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten, abstrakt formulierten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Weder eine Divergenz der angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch die Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind schlüssig dargelegt. Das explizit genannte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 betrifft nicht die vorliegend streitige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes, sondern die Einkommensteuerfestsetzung. Das angegriffene Urteil weicht von den Grundsätzen des genannten BFH-Urteils auch nicht ab, sondern stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BFH zur Einkommensteuerfestsetzung nach Eröffnung des Konkursverfahrens.
Soweit sich die Beschwerde auf die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung beruft, fehlt es auch an der Darlegung, inwiefern eine abstrakt formulierte Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und weshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls hinaus aus Gründen der Rechtsklarheit bzw. Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509).