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BFH·IX B 130/17·15.12.2017

Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss; Vertretungsbefugnis vor dem BFH

SteuerrechtSteuerverfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob beim BFH Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts. Zentrale Frage war, ob die Beschwerde von einer zur Vertretung berechtigten Person eingelegt wurde. Da keine zulässige Vertretung durch Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder die in § 3 Nr. 2 und 3 StBerG genannten Gesellschaften vorlag, wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss als unzulässig verworfen wegen fehlender Vertretung durch eine zur Vertretung befugte Person

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht von einer nach § 62 FGO zur Vertretung befugten Person oder von den in § 3 Nr. 2 und 3 StBerG genannten Gesellschaften eingelegt wird.

2

Vor dem Bundesfinanzhof müssen natürliche Beteiligte grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer vertreten werden (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO).

3

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können ohne die genannten Bevollmächtigten Verfahren beim BFH betreiben; der Vertretungszwang gilt für sie nicht.

4

Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, kann dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 135 Abs. 2 FGO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 62 Abs 4 FGO§ 62 Abs 2 S 1 FGO§ 74 FGO§ 3 Nr. 2 und 3 StBerG§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO§ 135 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 25. September 2017, Az: 7 K 7053/17, Beschluss

Leitsatz

NV: Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des FG ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde eingelegt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2017 7 K 7053/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts --FG-- (§ 74 FGO) nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden (zum Vertretungszwang bei einer Beschwerde vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 18, und Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 60); die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.