Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der Zulassungsgründe bei einem auf mehrere Rechtsgründe gestützten Urteil
KI-Zusammenfassung
Die Kläger reichten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG München ein. Das BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die vorgebrachten Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO nicht klärungsfähig sind. Das FG hatte die Klage nebeneinander auf mehrere, jeweils tragende Rechtsgründe gestützt; die Beschwerde bezog sich jedoch nur auf einen davon. Die Kostenentscheidung trägt die Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des BFH
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Urteil des Finanzgerichts nebeneinander auf mehreren, jeweils für sich tragenden Rechtsgründen gestützt, muss für jede selbständig tragende Erwägung ein Zulassungsgrund dargelegt werden.
Eine Rechtsfrage ist nur dann für die Zulassung der Revision klärungsfähig, wenn sie für die Entscheidung des Finanzgerichts entscheidungserheblich war.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §116 Abs.3 Satz3 FGO ist unzulässig, wenn die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegen, dass die aufgeworfenen Fragen im Revisionsverfahren klärungsfähig sind.
Reichen die Zulassungsgründe lediglich gegen einen von mehreren unabhängigen Form‑ oder Verfahrensmängeln, ist dies unzureichend, wenn die Entscheidung des FG auch auf weiteren, eigenständigen Rechtsgründen beruht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 29. November 2023, Az: 2 K 137/23, Urteil
Leitsatz
NV: Ist das angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) nebeneinander (kumulativ) auf mehrere Rechtsgründe gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, muss für jede der selbständig tragenden Erwägungen des FG ein Zulassungsgrund dargelegt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.11.2023 - 2 K 137/23 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung im Rahmen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alternative 2 FGO gestellten Rechtsfragen sind in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
1. Ob die für die Zulassung maßgebliche Rechtsfrage im anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist, bestimmt sich danach, ob die Frage für das Finanzgericht (FG) entscheidungserheblich war. Das ist nur dann der Fall, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen. Ist das angegriffene Urteil des FG nebeneinander (kumulativ) auf mehrere Rechtsgründe gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, so ist eine Rechtsfrage, die sich nur im Hinblick auf eine dieser Erwägungen stellt, nicht entscheidungserheblich, es sei denn, dass auch im Hinblick auf die anderen Rechtsgründe die Zulassung der Revision gerechtfertigt wäre. In einem solchen Fall muss daher für jede der selbständig tragenden Erwägungen des FG ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 06.03.2006 - X B 102/05, BFH/NV 2006, 1134, m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 27).
2. Die Kläger berufen sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Mit diesen Zulassungsgründen richten sie sich allein gegen die Abweisung der Klage wegen der Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 52d FGO. Das FG hat die Klage hingegen nicht allein als unzulässig abgewiesen, weil die Klageschrift nicht dem Formerfordernis des § 52d FGO entsprach, sondern auch, weil das Klagebegehren nicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet worden war. Die angefochtene Entscheidung ist damit für die Annahme der Unzulässigkeit auf zwei unterschiedliche Rechtsgründe gestützt. Die Kläger haben gleichwohl nur für einen der tragenden Rechtsgründe --die Frage der formgerechten Einreichung nach § 52d FGO-- Zulassungsgründe vorgebracht.
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.