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BFH·IX B 123/11·22.06.2012

NZB: Kostenentscheidung bei teilweiser Erledigung der Hauptsache

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht nach FGO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts für die Streitjahre 1999–2006. Der BFH weist die Beschwerde für 1999, 2000, 2005 und 2006 als unbegründet ab; die Streitjahre 2001–2004 sind erledigt, weil das Finanzamt mit Änderungsbescheid dem Klagebegehren entsprochen hat. Die Kosten werden nach §§ 135 ff., 138 FGO verteilt: Für den durch Änderungsbescheid erledigten Teil trägt das Finanzamt die Kosten; für den unterlegenen Teil der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.

Ausgang: Beschwerde für 1999,2000,2005,2006 unbegründet abgewiesen; für 2001–2004 Hauptsache durch Änderungsbescheid erledigt; Kosten nach §§ 135 ff., 138 FGO geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit ein Änderungsbescheid dem Klagebegehren entspricht und zu einer kostenmäßigen Teilerledigung des Rechtsstreits führt, sind dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens für diesen Teil aufzuerlegen.

2

Die Kostenentscheidung in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 135 ff. FGO; der unterlegene Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3

Die Zulassung der Revision nach § 115 FGO setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen (z. B. grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmängel, fehlerhafte Rechtsanwendung) dar; bloße, nicht substantiiert begründete Rügen genügen nicht zur Zulassung.

4

Ist die Hauptsache durch Änderung eines Verwaltungsakts erledigt, wird das Urteil der Vorinstanz insoweit gegenstandslos und die Kostenlage ist nach den einschlägigen Vorschriften der FGO zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 135 Abs 2 FGO§ 138 Abs 2 FGO§ 135 bis § 137 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 28. Juni 2011, Az: 5 K 271/06, Urteil

Leitsatz

1. NV: Soweit ein Änderungsbescheid dem Klagebegehren entspricht und zu einer kostenmäßigen Teilerledigung des Rechtsstreits führt, sind dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2. NV: Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 135 bis § 137 FGO, so dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des Nichtzulassungs-Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Gründe

1

Die Beschwerde hat hinsichtlich der Streitjahre 1999, 2000, 2005 und 2006 keinen Erfolg. Im Übrigen (Streitjahre 2001 bis 2004) ist die Hauptsache erledigt.

2

1. Hinsichtlich der Streitjahre 1999, 2000, 2005 und 2006 ist die Beschwerde --entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nicht unzulässig, sondern-- (nur) unbegründet. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden; auch die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Dazu verweist der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 2012 VIII B 94/11.Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

3

2. Hinsichtlich der Streitjahre 2001 bis 2004 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache entsprechend dem Antrag des Klägers erledigt; insoweit ist das Urteil des Finanzgerichts gegenstandslos. Denn das FA hat dem ursprünglichen Klagebegehren des Klägers mit während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde geändertem Bescheid über die Eigenheimzulage ab 2001 (bis 2004) in der Sache entsprochen.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht zum einen (zu 1.) auf § 135 Abs. 2 FGO, zum anderen (zu 2.) auf § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 2000 I R 85/98, BFH/NV 2000, 1247; vom 18. Mai 2006 III R 5/05, BFHE 214, 124, BStBl II 2008, 354, unter 4.; BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 III B 12/06, BFH/NV 2007, 1905).