Keine Revisionszulassung bei bloßer Rüge der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war unbegründet. Der BFH stellt klar, dass Angriffe auf die materielle Rechtsrichtigkeit finanzgerichtlicher Entscheidungen allein keine Revisionszulassung nach §115 FGO rechtfertigen. Abweichungen zur BFH-Rechtsprechung müssen sich als grundsätzliche Rechtsfragen oder als echte Divergenzen darstellen. Verfahrensrügen und Begründungsmängel sind nur bei konkret dargetanen Verstößen erheblich.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen; bloße Rüge materieller Unrichtigkeit reicht nicht zur Zulassung
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe gegen die bloße materielle Richtigkeit einer finanzgerichtlichen Entscheidung rechtfertigen keine Zulassung der Revision nach §115 Abs. 2 FGO.
Divergenz i.S.v. §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordert eine erkennbare Abweichung in rechtlichen Grundsätzen; die bloße unterschiedliche Einzelfallwürdigung oder Anwendung auf abweichende Tatsachengrundlagen genügt nicht.
Rüge formeller Verfahrensfehler oder unzureichender Urteilsbegründung rechtfertigt die Revisionszulassung nur, wenn konkret dargelegt wird, dass Verfahrensrechte verletzt wurden oder eine willkürliche Entscheidungsgrundlage vorliegt.
Hat eine Partei im mündlichen Verfahren keinen konkreten Beweisantrag gestellt, kann sie dies später nicht als Verfahrensrüge geltend machen (Verlust des Rügerechts nach §155 FGO i.V.m. §295 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 12. Mai 2011, Az: 6 K 2473/07, Urteil
Leitsatz
NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht nicht.
Das BFH-Urteil vom 17. Februar 2004 VIII R 28/02 (BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46) betrifft das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen einer GmbH im Rahmen von § 17 des Einkommensteuergesetzes, während es im Streitfall um den Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geht. Zudem wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Sache nicht gegen eine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils im Grundsätzlichen, sondern gegen die Einzelfallwürdigung des Finanzgerichts (FG).
Auch hinsichtlich des BFH-Urteils vom 6. September 2006 IX R 13/05 (BFH/NV 2007, 406) wird nur eine unzutreffende Umsetzung der vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall, d.h. wiederum lediglich die materielle Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, gerügt. Dies rechtfertigt die Revisionszulassung nicht.
Über die Geltendmachung der materiellen Fehlerhaftigkeit geht auch der weitere Vortrag zur Thematik vorweggenommener Werbungskosten nicht hinaus. Eine etwaige Willkür der Entscheidung des FG, die das Ansehen der Rechtsprechung insgesamt zu beschädigen geeignet wäre, ist nicht dargetan (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772, m.w.N.).
b) Auch soweit die Kläger sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenden sie sich in der Sache lediglich gegen die Einzelfallwürdigung des FG, nicht aber arbeiten sie eine umstrittene abstrakte Rechtsfrage heraus, die im Allgemeininteresse klärungsbedürftig wäre.
c) Weiter zielt die Rüge von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung.
Dass die Kläger die Urteilsbegründung in der Sache als unzureichend darstellen, begründet noch keinen Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO.
Gleiches gilt, soweit sie die Verletzung von §§ 76 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 FGO rügen. Zudem haben die fachkundig vertretenen Kläger nach dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung keinen konkreten Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen R gestellt und insoweit ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, unter 3. b). Auch liegt der von den Klägern behauptete Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat das FG seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff, zugrunde zu legen. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet allerdings nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 80, unter 3. c, m.w.N.). Gegenteilige Anhaltspunkte fehlen vorliegend. Vielmehr verkennen die Kläger, dass bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, der --ggf. auf einer anderen Vertragsauslegung und Sachverhaltswürdigung beruhende-- materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443 a.E.).
d) Auch eine Verletzung des Rechts auf Gehör (vgl. § 96 Abs. 2 FGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde "die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert", auch erhielten "die Beteiligten ... Gelegenheit, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen".