Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts. Der BFH hält die Beschwerde für unzulässig, weil die erforderlichen Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO nicht substantiiert dargelegt wurden. Allgemeine Angriffe gegen die materielle Richtigkeit genügen nicht. Ein schlüssiger Antrag auf Urteilsberichtigung (§ 107 FGO) lag ebenfalls nicht vor.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen erfolgte
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt.
Allgemeine Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit einer finanzgerichtlichen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Die Beschwerdebegründung muss den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen; pauschale oder nicht substantiiert vorgetragene Einwände sind unzureichend.
Ein Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 107 FGO muss als schlüssiger Antrag gestellt sein; fehlt ein solcher, ist eine Berichtigung nicht vorzunehmen.
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. August 2013, Az: 11 K 226/13, Urteil
Leitsatz
NV: Allgemeine Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer macht nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 FGO geltend. Vielmehr wendet sich die Beschwerde allgemein gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann jedoch die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Senat ein schlüssiger Antrag auf Urteilsberichtigung i.S. von § 107 FGO nicht vorliegt.