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BFH·IX B 119/13·05.03.2014

Nichtzulassungsbeschwerde

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der FinanzgerichtsbarkeitRevisionszulassung (FGO)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts. Der BFH hält die Beschwerde für unzulässig, weil die erforderlichen Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO nicht substantiiert dargelegt wurden. Allgemeine Angriffe gegen die materielle Richtigkeit genügen nicht. Ein schlüssiger Antrag auf Urteilsberichtigung (§ 107 FGO) lag ebenfalls nicht vor.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen erfolgte

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt.

2

Allgemeine Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit einer finanzgerichtlichen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

3

Die Beschwerdebegründung muss den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen; pauschale oder nicht substantiiert vorgetragene Einwände sind unzureichend.

4

Ein Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 107 FGO muss als schlüssiger Antrag gestellt sein; fehlt ein solcher, ist eine Berichtigung nicht vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 FGO§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz FGO§ 107 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. August 2013, Az: 11 K 226/13, Urteil

Leitsatz

NV: Allgemeine Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer macht nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 FGO geltend. Vielmehr wendet sich die Beschwerde allgemein gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann jedoch die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

2

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Senat ein schlüssiger Antrag auf Urteilsberichtigung i.S. von § 107 FGO nicht vorliegt.