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BFH·IX B 115/13·28.03.2014

Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung

VerfahrensrechtSteuerverfahrensrecht (FGO)Wiedereinsetzung / FristversäumnisVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger haben die Begründungsfrist für ihre Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 FGO versäumt. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde erst nach Fristablauf gestellt. Der BFH verneint Wiedereinsetzung, weil die Kläger nicht glaubhaft darlegten, dass kein Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten vorlag. Entscheidend war das Fehlen konkreter organisatorischer Vorkehrungen zur getrennten Erfassung von Einlegungs- und Begründungsfristen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen unzureichender Darlegung eines unverschuldeten Fristversäumnisses abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Prozessbevollmächtigter hat seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen werden; ein Organisationsverschulden seines Personals ist ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzuberechnen.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn der Beteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und die hierfür maßgeblichen Tatsachen gemäß § 56 Abs. 2 FGO glaubhaft und substantiiert vorträgt.

3

Bei Nichtzulassungsbeschwerden müssen die Fristen zur Einlegung und zur Begründung gesondert erfasst werden; die bloße Angabe eines Fristenvermerks ohne Differenzierung genügt nicht zur Entkräftung eines Organisationsverschuldens.

4

Ein pauschaler Verweis auf das Versäumnis einer Bürokraft reicht nicht aus; der Antragsteller muss konkrete organisatorische Maßnahmen oder Anweisungen darlegen, aus denen sich das Fehlen eines Verschuldens ergibt.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 56 FGO§ 155 FGO§ 85 Abs 2 ZPO§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO§ 56 Abs. 1 FGO§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 6. August 2013, Az: 11 K 2895/10, Urteil

Leitsatz

NV: Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Hierbei ist zu gewährleisten, dass das Büropersonal Einlegung und Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden differenziert aufzeichnet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

2

1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Urteil des Finanzgerichts wurde am 12. August 2013 zugestellt. Die Begründungsfrist lief am 14. Oktober 2013 ab. Eine Begründung enthielt erst der am 14. November 2013 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Wiedereinsetzungsantrag.

3

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist kann nicht gewährt werden.

4

a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei muss er sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung sind bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 FGO). Erforderlich ist eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der einmonatigen Frist des § 56 Abs. 2 FGO. Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen.

5

b) Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Hinweis auf das Versäumnis der Kanzleikraft reicht nicht aus.

6

Anhand des Klägervorbringens ist nicht feststellbar, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Es ist vorliegend nicht auszuschließen, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgewirkt hat, das den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. In einem derartigen Fall kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. September 2012 XI R 48/10, BFH/NV 2013, 212, m.w.N.). Bei der Organisation des Fristenwesens muss sichergestellt sein, dass jede einzelne Frist, insbesondere auch die Fristen zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde andererseits differenziert eingetragen werden. Im Wiedereinsetzungsantrag wird demgegenüber lediglich vorgetragen, eine zuverlässige Bürokraft veranlasse die Eintragung der Fristen. Weiter wird dargelegt, dass die Frist zur Einlegung eingetragen und als erledigt abgezeichnet worden sei. Durch welche organisatorischen Vorkehrungen sichergestellt wird, dass nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nicht zugleich mit einer Begründung verbunden ist, die spätere Begründung die hierfür vorgesehene Frist wahrt, ist nicht vorgetragen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der zuverlässigen Bürokraft eine konkrete Anweisung erteilt worden wäre, bei Nichtzulassungsbeschwerden beide hierfür geltenden Fristen einzutragen bzw. die gesonderte Frist für die Begründung nur, wenn diese Begründung nicht, was durchaus möglich ist, bereits mit der Einlegung erfolgt ist. Dieses Defizit spiegelt sich auch in der der Beschwerde beigelegten Seite des Fristenbuches vom 12. September 2013 wieder. Hier wird hinsichtlich des Streitfalls lediglich notiert "NZB, BFH erl.". Nicht erkennbar ist hierbei, ob das Kürzel "NZB" für Einlegung oder Begründung oder beides steht.