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BFH·IX B 11/14·02.05.2014

Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung und Divergenz

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtSteuerverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger richten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revisionszulassung durch das Hessische Finanzgericht. Der BFH verwirft die Beschwerde als unbegründet, weil weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine Divergenz schlüssig dargelegt wurde. Bloße Rügen fehlerhafter Rechtsanwendung oder Subsumtionsfehler genügen nicht zur Zulassung der Revision. Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler wurde nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet verworfen, da keine Darlegung grundsätzlicher Bedeutung, keiner Divergenz und kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler erfolgt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 115 FGO setzt voraus, dass entweder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung oder eine nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegende Divergenz vorliegt.

2

Eine behauptete Divergenz ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO durch Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze der einschlägigen Entscheidungen erkennbar zu machen.

3

Die bloße Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung oder sachlichen Subsumtionsfehlers rechtfertigt allein keine Zulassung der Revision; erforderlich ist ein substantiiert dargestellter, qualifizierter Rechtsanwendungsfehler.

4

Kann der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht schlüssig darlegen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 116 Abs. 3 FGO§ 56 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 2. Dezember 2013, Az: 7 K 22/10, Urteil

Leitsatz

NV: Mit der Rüge vermeintlich fehlerhafter Rechtsanwendung bzw. schlichter Subsumtionsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz, d.h. mit der Rüge materiell-rechtlicher Fehler kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3, § 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu gewähren ist. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die Voraussetzungen der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sind nicht schlüssig dargelegt. Zum einen stellen die Kläger schon keine von ihnen für grundsätzlich bedeutsam gehaltene abstrakte Rechtsfrage zur Entscheidung. Die behauptete Divergenz ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und vorgeblicher Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden. Auch haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass ein qualifizierter, zur Zulassung der Revision führender Rechtsanwendungsfehler vorliege. Die Kläger rügen vielmehr lediglich eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung bzw. sachliche Subsumtionsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz; mit der Rüge solcher materiell-rechtlicher Fehler kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden.

2

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.