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BFH·IX B 111/18·27.02.2019

Auslegung von Prozesshandlungen, Nichtzulassungsbeschwerde gegen FG-Urteil

SteuerrechtSteuerprozessrechtProzessvertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die angeblich unwirksame Zustellung eines FG-Urteils und beantragt Wiedereinsetzung; seine Eingaben wertet der BFH als Nichtzulassungsbeschwerde. Nach Auslegung von Prozesshandlungen gemäß §§ 133, 157 BGB wäre die Nichtzulassungsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen nach § 62 FGO vertretungsberechtigten Vertreter eingelegt wurde. Die Beschwerde wird verworfen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sich mit einem Rechtsschutzbegehren an ein Gericht wendet, nimmt eine Prozesshandlung vor, deren Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu erfolgen hat.

2

Vor dem Bundesfinanzhof sind Rechtsmittel von Beteiligten, die keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden sind, durch einen nach § 62 FGO vertretungsberechtigten Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer einzulegen.

3

Die Rüge einer angeblich unwirksamen Zustellung ist als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, wenn der tatsächliche Wille des Sachvortrags auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Fortsetzung des Verfahrens gerichtet ist.

4

Ein formell unzulässiges, weil nicht durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingelegtes Rechtsmittel ist zu verwerfen; ein Antrag auf Wiedereinsetzung ersetzt nicht das erforderliche Rechtsmittel.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 133 BGB§ 157 BGB§ 62 Abs 4 FGO§ 3 Nr 2 StBerG§ 3 Nr 3 StBerG§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Köln, 6. Juni 2018, Az: 8 K 1379/16, Urteil

Leitsatz

1. NV: Wer sich mit einem Rechtsschutzbegehren an ein Gericht wendet, nimmt eine Prozesshandlung vor, für deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend gelten .

2. NV: Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. Juni 2018 8 K 1379/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel, das als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen ist, ist unzulässig.

2

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seinen Schreiben gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) vom 6. Juni 2018 8 K 1379/16. Er bringt vor, das Urteil sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und damit unwirksam. Das Verfahren sei daher über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fortzusetzen.

3

Dieses Vorbringen ist als Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil auszulegen. Wer sich mit einem Rechtsschutzbegehren an ein Gericht wendet, nimmt eine Prozesshandlung vor, für deren Auslegung die §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend gelten. Dabei ist der wirkliche Wille so zu erforschen, wie er aus der Sicht des Empfängers der Erklärung verstanden werden muss. Dies gilt auch, wenn der Kläger nachträglich erklärt, keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt zu haben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1997 I B 84/97, BFH/NV 1998, 712). Das Vorbringen des Klägers hat erkennbar die Aufhebung des Urteils des FG und damit die Fortsetzung des Rechtsstreits zum Ziel. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG stellt dafür das einzige statthafte Rechtsmittel dar, mit dem der Kläger sein Ziel erreichen kann. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung genügt den prozessrechtlichen Voraussetzungen nicht.

4

Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dies gilt auch für ein Rechtsmittel, mit dem die unwirksame Zustellung des Urteils der Vorinstanz gerügt wird.

5

Im Streitfall ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.