Themis
Anmelden
BFH·IX B 111/15·27.01.2016

Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist

SteuerrechtVerfahrensrecht (Steuerrecht)Rechtliches GehörAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Nichtzulassung der Revision und machten eine Gehörsverletzung geltend, weil das Finanzgericht vor der mündlichen Verhandlung Internetrecherche und Augenschein eines Gastgeberjournals betrieben und keinen Schriftsatznachlass gewährt habe. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Nichtgewährung der Frist verletzte das rechtliche Gehör nicht, weil die Ermittlungen nicht überraschend waren und den Klägern in der Verhandlung ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtgewährung eines beantragten Schriftsatznachlasses verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn die Frist nicht erforderlich ist, um auf überraschende Ermittlungen des Gerichts zu reagieren, sondern lediglich dem bereits möglichen und angezeigt erscheinenden Vorbringen dienen würde.

2

Das Gericht darf im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eigene Ermittlungen, etwa Internetrecherche oder Augenschein, durchführen; soweit den Parteien in der Verhandlung hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, begründen solche Ermittlungen allein keine Gehörsverletzung.

3

Eine Pflicht zur Gewährung zusätzlicher Schriftsatzfristen besteht nicht, wenn fachkundig vertretene Parteien bereits Gelegenheit hatten, zu den einschlägigen Rechtsfragen vorzutragen, und keine neuen, überraschenden Tatsachenfeststellungen vorgetragen werden.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann der unterliegenden Partei gemäß § 135 Abs. 2 FGO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 96 Abs 2 FGO§ 119 Nr 3 FGO§ Art 103 Abs 1 GG§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 11. August 2015, Az: 3 K 1471/13, Urteil

Leitsatz

NV: Soll ein in der mündlichen Verhandlung beantragter Schriftsatznachlass nicht dazu dienen, auf überraschende Ermittlungen des FG zu reagieren, sondern lediglich dazu, auch schon vor der mündlichen Verhandlung möglichen und angesichts der streitigen Rechtsfragen angezeigten Tatsachenvortrag vorzubringen und zu belegen, so verletzt die Nichtgewährung des Schriftsatznachlasses nicht das rechtliche Gehör .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 2015 3 K 1471/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erachten es zu Unrecht als verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO), dass das Finanzgericht (FG) im Vorfeld der mündlichen Verhandlung selbst eine Internetrecherche und Augenscheinseinnahme eines einschlägigen Gastgeberjournals zur entscheidungserheblichen Frage des Vorliegens ortsüblicher Vermietungszeiten durchgeführt, in der mündlichen Verhandlung eingeführt und hierzu den beantragten Schiftsatzfristnachlass nicht gewährt hat. Denn damit, dass es auf das Vorliegen ortsüblicher Vermietungszeiten ankommt, mussten die fachkundig vertretenen Kläger schon wegen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechnen. Gleichwohl haben sie hierzu nichts vorgetragen. Das FG hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass seine Ermittlungen ergeben hätten, dass es im relevanten Bereich keine weitere, auf dem üblichen Markt angebotene Ferienwohnung gebe. Neben dem Internet hat das FG hierbei das einschlägige Gastgeberjournal herangezogen. Hierzu konnten die Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichend Stellung nehmen. Dass das FG keine Schriftsatzfrist gewährte, um den Klägern erneut Gelegenheit zu geben, eigene Recherchen zu ortsüblichen Vermietungszeiten anzustellen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Denn die Frist hätte nicht dazu gedient, auf überraschende Ermittlungen des FG zu reagieren, sondern lediglich dazu, auch schon vor der mündlichen Verhandlung möglichen und angezeigten Sachvortrag vorzubringen und zu belegen (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2012 VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569, Rz 8, m.w.N.).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.