Behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Verlust des Rügerechts bei wirksamer Vertretung durch Unterbevollmächtigten
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags vor dem FG. Der BFH wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass das Recht auf rechtliches Gehör verzichtbar ist. Da die Kläger sich im Termin fachkundig durch einen Unterbevollmächtigten vertreten ließen, haben sie ihr Rügerecht insoweit verloren. Auch das Fernbleiben eines persönlich geladenen Klägers änderte daran nichts ohne darlegbare Entscheidungsrelevanz.
Ausgang: Beschwerde wegen behaupteter Gehörsverletzung als unbegründet verworfen; Rügerecht durch fachkundige Vertretung verloren
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Behauptung einer materiell-rechtlichen Unrichtigkeit begründet keinen Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO.
Das Recht auf rechtliches Gehör ist ein verzichtbares Verfahrensrecht; wer sich im Verhandlungstermin fachkundig vertreten lässt, verliert grundsätzlich das Recht, aus der Vertretung resultierende Gehörsverletzungen später zu rügen.
Die wirksame Vertretung durch einen Unterbevollmächtigten schließt die nachträgliche Geltendmachung einer Gehörsverletzung durch die vertretene Partei aus; etwaige Einschränkungen des Gehörs hätte der Vertreter im Termin geltend zu machen, um das Rügerecht zu erhalten.
Das Fernbleiben eines persönlich geladenen Parteivertreters begründet keine eigenständige Gehörsverletzung, solange die Partei fachkundig vertreten war; eine weitergehende Sachaufklärung durch die abwesende Partei ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die unterlassene Anhörung entscheidungserheblich gewesen wäre.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 17. Juli 2013, Az: 7 K 2082/11 E, Urteil
Leitsatz
NV: Wer sich im Termin fachkundig vertreten lässt, verliert dadurch grundsätzlich sein Rügerecht hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch eine unberechtigte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts legen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar. Die Geltendmachung der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.
2. Auch soweit sich die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) beruft, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Insoweit kann dahinstehen, inwieweit dem Terminverlegungsantrag (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) des Prozessbevollmächtigten des Klägers stattzugeben gewesen wäre. Denn eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung können die Kläger nicht mehr geltend machen, da sie insoweit ihr Rügerecht verloren haben. Beim Anspruch auf rechtliches Gehör handelt es sich nämlich um ein verzichtbares Verfahrensrecht. Dadurch, dass die Kläger sich im Verhandlungstermin vom 17. Juli 2013 durch einen Prozessbevollmächtigten in Untervollmacht haben vertreten lassen, haben sie insoweit auf die Geltendmachung einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs verzichtet. Dass dieser Unterbevollmächtigte, wie die Kläger vortragen, weniger eingelesen war in den Streitfall als der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte, ändert nichts daran, dass die Kläger wirksam vertreten waren. Soweit der Umstand, dass es sich nicht um den ursprünglich umfassend mit dem Fall vertrauten Prozessbevollmächtigten gehandelt hat, zu einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Kläger geführt haben sollte, hätte der Unterbevollmächtigte dies im Termin geltend machen müssen, um insoweit das Rügerecht der Kläger aufrechtzuerhalten.
Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der persönlich geladene Kläger im Termin wegen Krankheit nicht erscheinen konnte. Auch insoweit haben die fachkundig vertretenen Kläger ihr Rügerecht auf eine etwaige sich hieraus ergebende Gehörsverletzung oder auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO) verloren. Zudem ist nicht dargelegt, weshalb sich auf der Grundlage des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gerade durch den Kläger hätte aufdrängen müssen und aus welchem Grund sich die unterlassene Sachaufklärung entscheidungserheblich ausgewirkt hätte.