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BFH·IX B 108/12·01.10.2012

Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung

VerfahrensrechtSteuerprozessrechtRevisionszulassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Revisionszulassung durch das Finanzgericht. Zentral ist die Frage, ob die Rechtssache i.S.v. §115 Abs.2 Nr.1 FGO von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der BFH verwirft die Beschwerde, weil sich die Angriffe der Kläger auf die konkrete Sachverhaltswürdigung beschränken. Es werden keine über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen aufgezeigt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Revisionszulassung mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Angelegenheit ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat.

2

Angriffe gegen die vom Finanzgericht getroffene Sachverhaltswürdigung im konkreten Einzelfall rechtfertigen allein nicht die Zulassung der Revision.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, dass eine bedeutsame, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage vorliegt oder eine einheitliche Rechtsprechung geboten ist; reine Beweis- oder Würdigungsrügen genügen nicht.

4

Der Revisionszugang wird im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer behauptet, das Finanzgericht habe unterlassene oder unzureichende Ermittlungen vorgenommen, ohne konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufzuzeigen.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 31. Mai 2012, Az: 5 K 5186/09, Urteil

Leitsatz

NV: Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung des FG im konkreten Einzelfall können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Vielmehr wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die finanzgerichtliche Sachverhaltswürdigung im konkreten Einzelfall. Insbesondere verkennt die Beschwerde, dass die finanzgerichtliche Entscheidung maßgeblich darauf gestützt wird, dass potenzielle Mieter, die weniger als 1.000 DM Miete zahlen wollten, abgewiesen wurden und die vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 2001 und 2002 keine Auskunft darüber geben konnten, wie sich die Verhältnisse des Klägers in den Folgejahren entwickelt haben.