Keine Revisionszulassung wegen unrichtiger Sachentscheidung des FG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer begehrten die Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil, u.a. zur Umsatzsteuersatzminderung ab 1.1.2010. Der BFH wies die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen des §115 FGO nicht schlüssig dargelegt waren. Es fehlte an einer abstrakt-klärungsbedürftigen Rechtsfrage, an Darlegungen zur Sicherung der Rechtseinheit und an substantiierten Verfahrensrügen (z.B. gestellter Beweisantrag, Gehörsverletzung).
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels schlüssiger Darlegung der Zulassungsgründe verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe auf die materielle Richtigkeit einer finanzgerichtlichen Entscheidung rechtfertigen grundsätzlich nicht allein die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§115 Abs.2 Nr.2 Alt.1 FGO).
Für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist schlüssig darzulegen, dass eine abstrakte, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt und wie deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus wirkt.
Die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO) ist nur zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG derart gravierend fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden kann.
Die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern (§115 Abs.2 Nr.3 FGO) setzt darstellbare Verfahrensverstöße voraus; pauschale Rügen ohne gestellten Beweisantrag oder ohne konkreten Vortrag, dass eine weitergehende Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre, genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Juni 2013, Az: 13 K 180/11, Urteil
Leitsatz
NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Soweit es um die angesprochene Umsatzsteuersatzminderung ab dem 1. Januar 2010 geht, formulieren die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon keine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste abstrakte Rechtsfrage. Was die weiter zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen betrifft, wird nicht dargelegt, inwieweit sie klärungsbedürftig sind. Eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Auffassungen findet nicht statt. Ebenso fehlt es an einem Vortrag, welche Auswirkung die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen konkret auf den Streitfall hätte. Dass ggf. eine Entscheidung des BFH nicht vorliegt, rechtfertigt allein nicht die Revisionszulassung.
2. Nicht schlüssig dargelegt sind auch die Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Zwar ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Beschluss vom 19. November 2013 IX B 79/13, BFH/NV 2014, 371, m.w.N.). Hiervon ist im Streitfall aber nicht auszugehen.
3. Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft entschieden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Soweit die Kläger mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) rügen, fehlt es, da die Kläger einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gestellt haben, an der schlüssigen Darlegung, inwieweit sich dem FG nach Maßgabe von dessen materiell-rechtlichem Rechtsstandpunkt eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen hätte müssen. Nicht ersichtlich ist auch, dass das FG eine Überraschungsentscheidung getroffen und somit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt hätte.