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BFH·IX B 106/11·03.02.2012

NZB: Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Revision

SteuerrechtVerfahrensrecht des SteuerrechtsRevisionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision wegen gerügter Verfahrensmängel. Der BFH prüft, ob bei dieser Zulassungsentscheidung die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu berücksichtigen sind. Er bestätigt die entsprechende Anwendung des §126 Abs. 4 FGO aus Gründen der Prozessökonomie und hält die Revision im konkreten Fall für voraussichtlich erfolglos, weil Einwendungen dem Verfahren über den Grundlagenbescheid vorbehalten sind. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln als unbegründet verworfen; Revision nicht zugelassen wegen fehlender Erfolgsaussichten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels können im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision berücksichtigt werden.

2

§ 126 Abs. 4 FGO ist entsprechend auch im Rahmen der Prüfung auf Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln anwendbar.

3

Eine Revision ist voraussichtlich erfolglos, wenn die geltend gemachten Einwendungen sich nicht gegen den angefochtenen Folgebescheid richten, sondern dem Verfahren über den Grundlagenbescheid vorbehalten sind.

4

Hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die streitigen Einwendungen in das Verfahren über den Grundlagenbescheid gehören, rechtfertigt dies die Nichtzulassung der Revision wegen fehlender Erfolgsaussichten.

Relevante Normen
§ 126 Abs 4 FGO§ 126 Abs. 4 FGO§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 12. April 2011, Az: 6 K 1565/08, Urteil

Leitsatz

NV: Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO berücksichtigt werden .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel zuzulassen.

2

Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875, m.w.N.). Im Streitfall könnte die angestrebte Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger mit seiner Klage Einwendungen gegen einen Folgebescheid erhebt, die dem Verfahren über den (ebenfalls angefochtenen) Grundlagenbescheid vorbehalten sind. Dies hat das Finanzgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht.

3

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.