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BFH·IX B 105/15·27.01.2016

Nichtzulassungsbeschwerde, hinreichende Berücksichtigung des Akteinhalts

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtFinanzgerichtsordnung (FGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG München und rügte materielle Fehler sowie Verfahrensmängel. Der BFH prüfte Zulassungsgründe nach §115 FGO sowie behauptete Verstöße gegen §76 und §96 FGO. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen, da keine Divergenz, kein schlüssig dargelegter Verfahrensfehler und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unterlassung der Sachwürdigung vorlagen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn weder ein Revisionszulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO noch ein schlüssig darlegbarer Verfahrensfehler vorliegt.

2

Der Hinweis, dass ein bestimmter Gesichtspunkt in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt werde, genügt allein nicht zur Darlegung einer Verletzung der Pflicht zur Entscheidung nach dem aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung (§96 Abs.1 FGO).

3

Ein Gericht wird grundsätzlich so behandelt, dass es die Akten und die Ergebnisse der Beweisaufnahme in seine Entscheidungsfindung einbezieht; zum Nachweis des Gegenteils sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

4

Hat der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung keine weitere Sachaufklärung beantragt, verliert er das Rügerecht, später eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§76 Abs.1 FGO) schlüssig geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 76 Abs 1 FGO§ 96 Abs 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO§ 76 Abs. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 9. Juli 2015, Az: 15 K 3325/14, Urteil

Leitsatz

NV: Allein der Hinweis, dass zu einem bestimmten Gesichtspunkt nichts in den Entscheidungsgründen steht, genügt für eine schlüssige Rüge der Verletzung der Pflicht des FG, nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 9. Juli 2015 15 K 3325/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

In der Sache wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) maßgeblich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Damit ist weder der Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dargetan noch in schlüssiger Weise ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerde eine unrichtige Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltend macht sowie eine fehlerhafte Tatsachen- bzw. Beweiswürdigung seitens des Finanzgerichts (FG). Dem FG ist auch nicht Willkür vorzuwerfen.

3

Weiter hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO oder zur Entscheidung auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 FGO verletzt hätte. Was die Verletzung der Sachaufklärungspflicht betrifft, hat der Kläger sein Rügerecht verloren, indem er in der mündlichen Verhandlung keine weitere Sachaufklärung beantragt hat. Für eine schlüssige Darlegung der Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO genügt allein der Hinweis, dass zu einem bestimmten Gesichtspunkt nichts in den Entscheidungsgründen steht, nicht. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht die ihm vorliegenden Akten und die Äußerungen der Beteiligten bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt und die sich daraus ergebenden Tatsachen und Rechtsfragen gewürdigt hat, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte hiergegen sprechen. Solche Anhaltspunkte fehlen vorliegend.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.