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BFH·IX B 10/22·03.05.2023

Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassung zur Fortbildung des Rechts; Anforderungen an die Begründung

VerfahrensrechtNichtzulassungsbeschwerdeFinanzgerichtsordnung §§115,116 FGOVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BFH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts nicht substantiiert dargelegt hat. Erforderlich sind hinreichend bestimmte, abstrakt beantwortbare und im konkreten Fall klärungsfähige Rechtsfragen sowie Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum. Eine rein materielle Rüge der Rechtsanwendung genügt nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit zur Fortbildung des Rechts nicht erfüllt wurden; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus dem Katalog des § 115 Abs. 2 FGO gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen.

2

Die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten, abstrakt beantwortbaren Rechtsfrage, die im konkreten Fall voraussichtlich klärbar und entscheidungserheblich ist.

3

Der Beschwerdeführer muss sich mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere der BFH-Rechtsprechung, und dem Schrifttum auseinandersetzen und darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beurteilung der Rechtsfrage zweifelhaft oder umstritten ist.

4

Eine bloße Rüge der materiellen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder der fehlerhaften Rechtsanwendung begründet die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 2. Dezember 2021, Az: 15 K 1653/20 E, Urteil

Leitsatz

NV: Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Rechtsfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.12.2021 - 15 K 1653/20 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der sich auf den Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) beruft, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

3

1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hat der Beschwerdeführer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe aus dem Katalog des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO darzulegen. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Rechtsfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 23.10.2019 - IX B 54/19, BFH/NV 2020, 219, Rz 4; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 38).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Kläger legt nicht dar, dass die im vorliegenden Verfahren streitige Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei über mehr als zehn Jahre andauernden Baumaßnahmen zweifelhaft oder umstritten ist. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung sowie Äußerungen im Schrifttum. Insbesondere setzt sich der Kläger nicht mit der BFH-Entscheidung vom 31.01.2017 - IX R 17/16 (BFHE 257, 85, BStBl II 2017, 633) auseinander. Danach ist bei einem langjährigen Leerstand und fehlender Betriebsbereitschaft einer Immobilie es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht. Vielmehr wendet sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO grundsätzlich nicht zu begründen.

5

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

6

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.