Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei sich nicht aufdrängender Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens - Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des FG wurde zurückgewiesen. Das FG war nicht gehalten, wegen eines vorgelegten ärztlichen Attests zwingend ein (psychiatrisches) Sachverständigengutachten einzuholen. Die Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt und damit ihr Rügerecht durch Unterlassen verloren. Materielle Beweiswürdigungsrügen rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
Ausgang: Beschwerde des Klägers wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht verworfen; Rüge durch Unterlassen verloren
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) durch Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens liegt nicht vor, wenn sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten die Notwendigkeit einer Gutachtseinholung nicht aufdrängt.
Ist bereits aufgrund der Ladung erkennbar, dass das Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, müssen die Parteien bei umstrittener Sach- oder Rechtslage rechtzeitig einen Beweisantrag stellen; unterlassen sie dies und verhandeln zur Sache, verlieren sie ihr Rügerecht.
Eine bloße Rüge einer angeblich unzutreffenden Tatsachen- oder Beweiswürdigung durch das Finanzgericht begründet keine Zulassungsgrund für die Revision gegen ein Urteil des FG.
Nach Ablauf der gesetzten Begründungsfrist sind nachträglich eingereichte Ausführungen, die über erläuternden, ergänzenden oder vervollständigenden Inhalt hinausgehen, unbeachtlich.
Zitiert von (5)
3 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 1. Juni 2010, Az: 3 K 89/09, Urteil
Leitsatz
1. NV: Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung durch (Sachverständigen-)Beweiserhebung rügen, ist dieser Verstoß dann nicht gegeben, wenn sich dem FG aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attests die Einholung eines (psychiatrischen) Sachverständigen-Gutachtens wegen der Handlungsfähigkeit/Geschäftsfähigkeit nicht aufdrängt .
2. NV: Ist spätestens aufgrund der Ladung erkennbar, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen beabsichtigt und unterlassen die Kläger gleichwohl trotz umstrittener Sachlage und/oder Rechtslage einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen oder auf ihn hinzuwirken, haben sie --in der gut vierzigminütigen mündlichen Verhandlung vor dem FG anwaltlich vertreten-- rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht gegeben.
a) Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung durch (Sachverständigen-)Beweiserhebung rügen, ist dieser Verstoß nicht gegeben. Insbesondere musste sich dem Finanzgericht (FG) aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attests ("intensive Diagnostik", "körperlich als auch nervlich eine erhebliche Leistungseinschränkung") die Einholung eines (psychiatrischen) Sachverständigen-Gutachtens wegen der Handlungsfähigkeit/Geschäftsfähigkeit (§ 79 der Abgabenordnung) nicht aufdrängen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde "der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert", ohne dass die Kläger --in der gut vierzigminütigen mündlichen Verhandlung-- einen entsprechenden Beweisantrag gestellt oder auf ihn hingewirkt hätten. Zudem war spätestens aufgrund der Ladung erkennbar, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen beabsichtigte. Im Übrigen muss ein --fachkundig vertretener-- Beteiligter gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084; vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222, m.w.N.). Gleichwohl haben die --in der mündlichen Verhandlung vor dem FG anwaltlich vertretenen-- Kläger rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647; vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.). Gleiches gilt für die Frage der Einkommenslosigkeit der Kläger im fraglichen Zeitraum.
b) Letztlich rügen die Kläger mit ihrem Vorbringen eine (angeblich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39, und in BFH/NV 2010, 1647).
c) Die darüber hinaus in dem nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 8. November 2010 enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512, unter 4.b; vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.).