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BFH·IV S 3/10·07.05.2010

Auffangstreitwert für Klage ohne Sachantrag

SteuerrechtAbgabenordnungVerfahrensrecht/FinanzgerichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin lehnte die Stellung eines bezifferten Sachantrags ab und beantragte lediglich Vertagung; der Streitwert ließ sich daher aus dem Vorbringen nicht ermitteln. Das Gericht stellte fest, dass ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertfestsetzung vorliegt und bemess den Streitwert nach §52 Abs.2 GKG. Ein etwaiges Ziel der Klärung zivilrechtlicher Beziehungen blieb unberücksichtigt. Der Streitwert wurde mit 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert gemäß §52 Abs.2 GKG auf 5.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Streitwerts durch das Prozessgericht nach §63 Abs.2 Satz2 GKG ist ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; dieses besteht insbesondere, wenn sich der Streitwert aus den Anträgen und der bisherigen Rechtsprechung nicht eindeutig ermitteln lässt.

2

Ist der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts ungenügend bestimmbar, ist gemäß §52 Abs.2 GKG ein Streitwert von 5.000 € als Auffangwert anzunehmen.

3

Lehnt der Kläger die Stellung eines bezifferten Sachantrags ab und stellt lediglich einen Antrag auf Vertagung, kann der Streitwert nicht aus dem Vorbringen ermittelt werden und ist der Auffangwert des §52 Abs.2 GKG heranzuziehen.

4

Soweit eine Klage mittelbar auf die Klärung zivilrechtlicher Gesellschaftsverhältnisse zielt, ist dies bei der Streitwertbemessung vor dem Finanzgericht nur zu berücksichtigen, wenn das Finanzgericht eine bindende Entscheidung über diese zivilrechtlichen Verhältnisse treffen kann; dies ist im Verfahren gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid nicht der Fall.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs 2 GKG§ 63 Abs 2 S 2 GKG§ 129 Abgabenordnung§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Leitsatz

1. NV: Lehnt der Kläger die Stellung eines Sachantrags ab und stellt er lediglich einen Vertagungsantrag, ist der Streitwert mit 5.000 € zu bemessen.

2. NV: Ist mittelbares Ziel der Klage vor dem Finanzgericht die Klärung eines Zivilrechtsverhältnisses, wird dies bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt.

Tatbestand

1

I. Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) war im Streitjahr 1998 Mitunternehmerin einer KG. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen geringer Bedeutung keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG durchgeführt hatte, beantragte die Antragstellerin den Erlass eines Gewinnfeststellungsbescheids. Das FA lehnte den Antrag durch negativen Gewinnfeststellungsbescheid ab. Ein von der Antragstellerin eingelegter Einspruch blieb erfolglos. Das FA richtete die Einspruchsentscheidung an die KG, vertreten durch die Antragstellerin.

2

Daraufhin erhob die Antragstellerin Klage als Vertreterin der KG. Während des Klageverfahrens erließ das FA eine nach § 129 der Abgabenordnung berichtigte Einspruchsentscheidung, nach der die Antragstellerin selbst Adressatin der Einspruchsentscheidung war. Das Finanzgericht (FG) legte die Klage als solche der Antragstellerin selbst aus und wies die Klage als unzulässig ab.

3

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin hob der beschließende Senat das FG-Urteil durch Beschluss vom 28. Januar 2010 IV B 56/08 auf. Das FG habe zu Unrecht über eine Klage der Antragstellerin entschieden. Die Klage sei als solche der KG auszulegen; über sie sei noch zu entscheiden.

4

Mit Schriftsatz vom 12. März 2010 begehrt die Antragstellerin eine Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht. Ein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass ein zahlenmäßig bestimmter Streitwert des Verfahrens nicht erkannt werden könne.

Entscheidungsgründe

5

II. 1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.

6

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; vom 14. Juli 2009 VI S 10/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R866). Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431).

7

Im Streitfall hat die Antragstellerin keinen bezifferten Antrag gestellt, vielmehr die Stellung eines Sachantrags abgelehnt und einen Antrag auf Vertagung gestellt. Der Gegenstandswert des Rechtsstreits lässt sich danach nicht ohne weiteres ermitteln, so dass ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht besteht.

8

2. Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

9

Der Senat kann weder nach dem Sach- und Streitstand bis zur Entscheidung des FG noch anhand des Vorbringens mit der Nichtzulassungsbeschwerde erkennen, welche betragsmäßige Bedeutung sich für die Antragstellerin aus dem Verfahren ergibt. Soweit mit der Klage mittelbar möglicherweise die Klärung der zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnisse beabsichtigt war, kann dies bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden. Denn eine bindende Entscheidung derartigen Inhalts kann mit einer Klage vor einem FG gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid nicht erreicht werden.

10

Der Senat bemisst den Streitwert deshalb nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 €.