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BFH·IV R 55/11·12.01.2017

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Franchiseverträgen - Nur der Leitsatz der Entscheidung ist zur Veröffentlichung bestimmt

SteuerrechtGewerbesteuerrechtErtragsteuerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BFH entscheidet über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG bei einheitlichen Franchiseentgelten. Zentrale Frage ist, ob Aufwendungen für ungeschütztes Erfahrungswissen (Know‑how) hinzuzurechnen sind. Der BFH verneint dies, stellt aber fest, dass der Teil des Entgelts für überlassene gewerbliche Schutzrechte hinzuzurechnen ist. Fehlt eine klare Aufteilung, ist der maßgebliche Teil gegebenenfalls zu schätzen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Know‑how nicht hinzuzurechnen; der auf gewerbliche Schutzrechte entfallende Entgeltanteil unterliegt der Hinzurechnung (ggf. Schätzung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen (Know‑how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.

2

Bei einem einheitlichen Franchiseentgelt unterliegt derjenigen Teil der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt.

3

Kann der der Überlassung schutzrechtlich geschützter Leistungen zuzuordnende Entgeltanteil nicht bestimmt werden, ist dieser Anteil durch Schätzung zu ermitteln.

4

Die Abgrenzung zwischen ungeschütztem Know‑how und schutzrechtsbezogenen Leistungen ist für die Anwendung der Hinzurechnungsnorm entscheidend.

Relevante Normen
§ 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002§ 8 Nr 1 Buchst f GewStG 2002§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 12 GG§ Art 14 GG§ 118 Abs 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 28. September 2011, Az: 8 K 239/11, Urteil

Leitsatz

1. Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.

2. Der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG unterliegt aber der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt. Der betreffende Teil ist ggf. durch Schätzung zu bestimmen.