Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Franchiseverträgen - Nur der Leitsatz der Entscheidung ist zur Veröffentlichung bestimmt
KI-Zusammenfassung
Der BFH entscheidet über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG bei einheitlichen Franchiseentgelten. Zentrale Frage ist, ob Aufwendungen für ungeschütztes Erfahrungswissen (Know‑how) hinzuzurechnen sind. Der BFH verneint dies, stellt aber fest, dass der Teil des Entgelts für überlassene gewerbliche Schutzrechte hinzuzurechnen ist. Fehlt eine klare Aufteilung, ist der maßgebliche Teil gegebenenfalls zu schätzen.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Know‑how nicht hinzuzurechnen; der auf gewerbliche Schutzrechte entfallende Entgeltanteil unterliegt der Hinzurechnung (ggf. Schätzung).
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen (Know‑how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
Bei einem einheitlichen Franchiseentgelt unterliegt derjenigen Teil der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt.
Kann der der Überlassung schutzrechtlich geschützter Leistungen zuzuordnende Entgeltanteil nicht bestimmt werden, ist dieser Anteil durch Schätzung zu ermitteln.
Die Abgrenzung zwischen ungeschütztem Know‑how und schutzrechtsbezogenen Leistungen ist für die Anwendung der Hinzurechnungsnorm entscheidend.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 28. September 2011, Az: 8 K 239/11, Urteil
Leitsatz
1. Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
2. Der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG unterliegt aber der Teil eines einheitlichen Franchiseentgelts, der auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfällt. Der betreffende Teil ist ggf. durch Schätzung zu bestimmen.