Kein Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters, den kein Verlustrisiko trifft - Anschlussrevision
KI-Zusammenfassung
Streitig war, ob ein atypisch stiller Gesellschafter als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist. Der BFH verlangt kumulativ Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko; beide Merkmale können unterschiedlich ausgeprägt sein. Liegt vertraglich keine Verlustbeteiligung vor, fehlt das Mitunternehmerrisiko und damit die Mitunternehmerschaft. Ferner verliert eine Anschlussrevision ihre Wirkung, wenn über das Hilfsbegehren wegen Erfolgs der Hauptsache nicht mehr zu entscheiden ist.
Ausgang: Anschlussrevision entfällt bzw. verliert Wirkung; materiell: fehlende Mitunternehmerschaft bei fehlender Verlustbeteiligung
Abstrakte Rechtssätze
Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann auch ein atypisch still beteiligter Gesellschafter sein, wenn er sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten kann als auch Mitunternehmerrisiko trägt; diese Merkmale sind kumulativ, können aber unterschiedlich stark ausgeprägt sein.
Ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass der still Beteiligte nicht an Verlusten teilnimmt, fehlt das Mitunternehmerrisiko; dadurch scheidet die Annahme einer Mitunternehmerschaft aus.
Nach § 554 Abs. 4 ZPO verliert eine Anschließung ihre Wirkung, wenn die (Haupt-)Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird; dies gilt entsprechend, wenn sich die Anschließung auf ein Hilfsbegehren bezieht und über dieses wegen Erfolgs der Hauptsache nicht mehr zu entscheiden ist.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Oktober 2010, Az: 8 K 8044/04 B, Urteil
Leitsatz
1. NV: Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist auch der am Handelsgewerbe des Inhabers atypisch still beteiligte Gesellschafter, der Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (atypisch stiller Gesellschafter). Diese Merkmale können unterschiedlich stark ausgeprägt sein, müssen aber kumulativ vorliegen.
2. NV: Ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass der still Beteiligte keine Beteiligung am Verlust aus der Beteiligung zu tragen hat, so fehlt das Mitunternehmerrisiko und scheidet schon deshalb die Annahme einer Mitunternehmerschaft aus.
3. NV: Nach § 554 Abs. 4 ZPO verliert die Anschließung ihre Wirkung, wenn die (Haupt-)Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Anschließung auf das Hilfsbegehren des Revisionsklägers bezieht und über dieses --wegen Erfolgs in der Hauptsache-- nicht mehr zu entscheiden ist.