(Zuständigkeit für Urteilsberichtigung - Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO nur bei offenbaren Unrichtigkeiten)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Berichtigung eines FG-Urteils nach § 107 FGO. Der BFH stellt fest, dass er nach Einlegung der Revision über den Berichtigungsantrag zuständig ist. Eine Berichtigung scheidet aus, weil kein mechanischer, offenbarer Fehler vorliegt; die fast wortgleiche Übernahme eines Sachverhalts aus einer Einspruchsentscheidung spricht dagegen. Das Verfahren bleibt kostenfrei.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des FG-Urteils nach §107 FGO abgewiesen; BFH für Entscheidung zuständig, keine offenbare Unrichtigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Nach Einlegung der Revision ist der Bundesfinanzhof zur Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsberichtigung zuständig.
§ 107 Abs. 1 FGO ermöglicht nur die Berichtigung von Schreib-, Rechen- oder ähnlichen mechanischen offenbaren Unrichtigkeiten, die ohne weitere Prüfung erkennbar sind.
Eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung oder rechtsfehlerhafte Anwendung einer Norm begründet keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 107 Abs. 1 FGO; auch die bloße Möglichkeit eines solchen Fehlers reicht nicht aus.
Die nahezu wortgleiche Übernahme von Tatbestandsangaben aus einer vorausgegangenen Entscheidung spricht gegen das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit, sofern die tatsächlichen Verhältnisse aus der Akte nicht eindeutig erkennbar sind.
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. Juli 2008, Az: 11 K 647/06, Urteil
Leitsatz
1. NV: Nach Einlegung der Revision ist der BFH zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Urteilsberichtigung.
2. NV: Die nahezu wortgleiche Übernahme des Sachverhalts der Einspruchsentscheidung in den Urteilstatbestand steht der Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit bei der Sachverhaltsdarstellung entgegen.
Gründe
Der Antrag auf Berichtigung des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 10. Juli 2008 11 K 647/06 hat keinen Erfolg.
1. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständig, da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist (BFH-Urteil vom 10. Dezember 2003 IX R 44/98, BFH/NV 2004, 1265).
2. Das Urteil ist nicht gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu korrigieren. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Gericht jederzeit zu berichtigen. Voraussetzung für eine Berichtigung ist hiernach, dass es sich bei dem Fehler um ein Versehen (Verschreiben, Verrechnen, Vergreifen usw.) handelt. Es muss sich daher um einen "mechanischen" Fehler handeln, der ohne weitere Prüfung erkannt und korrigiert werden kann (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2005 IX B 234/02, BFH/NV 2005, 1120).
Eine "offenbare Unrichtigkeit" i.S. von § 107 Abs. 1 FGO scheidet danach aus, wenn der Fehler auf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Schon die bloße Möglichkeit eines entsprechenden (ggf. auch offensichtlichen) Fehlers schließt eine Berichtigung nach § 107 FGO aus (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 107 FGO Rz 15; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 107 Rz 2, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
3. Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 107 FGO nicht vor. Die von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) als unrichtig bezeichnete Feststellung in dem Tatbestand des FG-Urteils "Die Kläger sind weiterhin Miteigentümer einer Stückländerei" entspricht nahezu wortgleich der Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2006 betreffend die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1994 bis 1997. Dort heißt es unter C: "Beide Ehegatten sind außerdem Miteigentümer einer Stückländerei." Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das FG die Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung als zutreffend erachtet und sich deshalb zu Eigen gemacht hat. Da die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an der Stückländerei aus den vorliegenden Steuerakten auch nicht ersichtlich sind, kann ein "mechanischer" Fehler im dargelegten Sinne nicht angenommen werden. Eine Berichtigung nach § 107 FGO scheidet damit aus.
4. Das Berichtigungsverfahren ist kostenfrei.