Aussetzung eines Verfahrens zur Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften bis zur Entscheidung des BVerfG
KI-Zusammenfassung
Die Parteien streiten, ob die Übertragung von Grundstücken auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft nach § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert erfolgen kann. Der BFH hat vorliegend die verfassungsrechtliche Frage der Vereinbarkeit von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG dem BVerfG vorgelegt. Da die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung des Finanzgerichts voraussichtlich maßgeblich ist und die Beteiligten keine Einwendungen gegen eine Aussetzung erhoben, setzte der Senat das Verfahren gemäß §§ 121, 74 FGO aus.
Ausgang: Verfahren gemäß §§ 121, 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich eine verfassungsrechtliche Frage als für die Entscheidung eines anhängigen steuerrechtlichen Rechtsstreits voraussichtlich entscheidungserheblich, kann das Finanzgericht das Verfahren bis zur endgültigen Klärung aussetzen (§§ 121, 74 FGO).
Der Bundesfinanzhof kann dem Bundesverfassungsgericht Fragen zur Vereinbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften mit dem Grundgesetz vorlegen, wenn deren Beantwortung für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall vorgreiflich ist.
Eine Aussetzung des Verfahrens ist geboten, wenn den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und keine begründeten Einwände gegen die Aussetzung vorgebracht werden.
Die verfassungsrechtliche Klärung der Frage, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften den Buchwert ausschließt, kann die steuerliche Bewertung und damit die Entscheidung im Streitfall maßgeblich beeinflussen.
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 31. Mai 2012, Az: 1 K 271/10, Beschluss
Leitsatz
NV: Für die Entscheidung darüber, ob die Übertragung von Grundstücken auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zu Buchwerten möglich war, ist die dem BVerfG mit Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12 (BFHE 241, 483) vorgelegte Frage vorgreiflich, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übertragung von Grundstücken auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft der Klägerin und Revisionsbeklagten zu Buchwerten möglich war. Grundlage dafür könnte § 6 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein, wenn die Vorschrift dahin ausgelegt werden kann, dass die mit der Übertragung ohne Vereinnahmung eines fremdüblichen Entgelts verwirklichte Entnahme mit dem Buchwert zu bewerten ist.
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12 (BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist. Die Beantwortung dieser Frage ist für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits vorgreiflich.
Der Senat hält die Voraussetzungen für gegeben, das hiesige Verfahren gemäß §§ 121, 74 der Finanzgerichtsordnung bis zur Entscheidung des BVerfG auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, zu der beabsichtigten Aussetzung Stellung zu nehmen. Sie haben keine Bedenken geäußert.