Entscheidung über die Prozessfähigkeit eines Beteiligten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Feststellung des Finanzgerichts, ihr Gesellschafter sei bei der mündlichen Verhandlung verhandlungs- und prozessfähig gewesen und habe wirksam die Klage zurückgenommen. Zentral ist, ob das Gericht von Amts wegen ein aktuelles Gutachten hätte einholen müssen und wie Prozessfähigkeit zu prüfen ist. Der BFH bestätigt, dass die Beurteilung der Prozessfähigkeit im Freibeweis nach freier Überzeugung erfolgt und keine Einholung eines Sachverständigengutachtens nötig war. Die Beschwerde wird abgewiesen, da keine Verfahrensfehler oder klärungsbedürftigen Grundsatzfragen vorliegen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Prozess- und Verhandlungsfähigkeit des Beteiligten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes.
Eine Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen ein aktuelles Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit einzuholen, besteht nicht, sofern sich aus dem Verfahrensvorlauf und dem Verlauf der Verhandlung keine Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit ergeben.
Ärztliche Atteste, die keine belastbare Aussage zur konkreten Verhandlungs- und Prozessfähigkeit des Beteiligten am Verhandlungstag treffen, rechtfertigen nicht zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Das Sitzungsprotokoll muss nicht notwendigerweise ausdrückliche positive Feststellungen zur Verhandlungsfähigkeit eines Beteiligten enthalten, soweit keine entsprechenden Aufnahmepflichten aus § 94 FGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 28. Oktober 2010, Az: II 752/05, Urteil
Leitsatz
NV: Über die Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) formulierten Rechtsfragen sind schon nicht klärungsbedürftig (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2010 IV B 103/08, BFH/NV 2010, 1115, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass über die Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes entscheidet (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 IX B 87/05, BFH/NV 2006, 94). In Übereinstimmung damit hat das Finanzgericht (FG) aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens einschließlich Beweisaufnahme die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) gewonnen, dass der Gesellschafter X der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandlungs- und prozessfähig gewesen war und so die Klage wirksam zurücknehmen konnte und zurückgenommen hat.
2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht gegeben.
a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, das FG hätte (auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag) von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) ein aktuelles Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Herrn X in der mündlichen Verhandlung am einholen müssen. Denn eine solche Beweiserhebung musste sich dem FG angesichts des Vorlaufs zu dieser mündlichen Verhandlung nicht aufdrängen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608, unter 1.b). Die bis zu dieser mündlichen Verhandlung eingereichten ärztlichen Atteste trafen zur Verhandlungs- und Prozessfähigkeit des Herrn X für den … keine Aussage. An diesem Status hatte sich auch bis zum Beginn dieser mündlichen Verhandlung und in deren Verlauf nichts geändert. Der als sachverständiger Zeuge vernommene behandelnde Arzt konnte aus eigener Anschauung Anzeichen für einen "Rückzug" von Herrn X an jenem Tag nicht feststellen. Darüber hinaus ergaben sich --wie das FG in dem angegriffenen Urteil ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat-- auch im Verlauf jener mündlichen Verhandlung vom … keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr X seinerzeit verhandlungs- und prozessunfähig gewesen sein könnte und sich dem FG deshalb die Einholung eines --weniger aktuellen-- Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen.
b) Soweit die Klägerin als Verfahrensfehler ferner rügt, das FG hätte im Sitzungsprotokoll ausdrücklich positive Feststellungen zur Verhandlungsfähigkeit des Herrn X treffen müssen, ist schon weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass derartige Feststellungen nach § 94 FGO i.V.m. den §§ 159 ff. der Zivilprozessordnung in das Protokoll überhaupt aufzunehmen sind.