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BFH·IV B 52/10·06.08.2010

Tod des Liquidators einer Personengesellschaft - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die X GmbH & Co. KG i.L. beantragte nach dem Tod ihres einzigen Liquidators die Aussetzung des Rechtsstreits. Zentrale Frage war, ob die Gesellschaft prozessunfähig wird und welche prozessualen Folgen hieraus folgen. Der BFH entschied, dass trotz Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten das Verfahren auf Antrag auszusetzen ist, bis ein neuer Liquidator bestellt ist oder das Finanzamt die Fortsetzung erklärt. Eine selbständige Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Aussetzung des Verfahrens wegen Todes des Liquidators stattgegeben; Verfahren auszusetzen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erstirbt der alleinige Liquidator einer Personengesellschaft, wird die Gesellschaft nach § 241 Abs. 1 Alternative 2 ZPO prozessunfähig.

2

Der Tod des Vertreters führt nicht zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).

3

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten ist das Verfahren nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO auszusetzen, bis ein neuer Liquidator bestellt ist und Anzeige erstattet oder die Gegenpartei die Fortsetzung erklärt und diese Erklärung zugestellt ist.

4

Eine Aussetzung nach den genannten Vorschriften begründet in der Regel keine eigenständige Kostenentscheidung, wenn es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt.

Relevante Normen
§ 155 FGO§ 241 Abs 1 ZPO§ 246 Abs 1 ZPO§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO§ 241 Abs. 1 Alternative 2 ZPO§ 146 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB

Leitsatz

NV: Verstirbt der Liquidator einer Personengesellschaft, so wird ein gerichtlicher Rechtsstreit zwar nicht unterbrochen, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Auf Antrag des Bevollmächtigten ist das Verfahren jedoch auszusetzen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die X GmbH & Co. KG i.L. Einziger Liquidator war Herr Z, der --nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde-- am 3. Juni 2010 verstorben ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, den Rechtsstreit nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich dahin geäußert, dass aus seiner Sicht keine Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2, 241 Abs. 1 Alternative 2 ZPO bestünden.

Entscheidungsgründe

2

II. Mit dem Tod des Z, der als einziger Liquidator gesetzlicher Vertreter der Klägerin war (§ 146 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs), ist die Klägerin i.S. von § 241 Abs. 1 Alternative 2 ZPO prozessunfähig geworden. Zwar tritt gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO keine Unterbrechung des Verfahrens ein, da die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Aufgrund des Antrags des Prozessbevollmächtigten ist jedoch das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO auszusetzen, bis entweder für die Klägerin ein neuer Liquidator bestellt ist und dieser dem Senat von seiner Bestellung Anzeige macht oder das FA seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Senat angezeigt und der Senat diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

3

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ein unselbständiges Nebenverfahren ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 18).