Darstellung der Kapitalkontenentwicklung nicht selbständig anfechtbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die im Bescheid zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG enthaltene Kapitalkontenentwicklung und begehrte Zulassung der Revision. Der BFH bestätigt das FG: die im Bescheid dargestellte Kapitalkontenentwicklung ist eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage (§ 157 Abs. 2 AO). Eine gesetzliche Grundlage für eine eigenständige Feststellung fehlt, die volle Überprüfbarkeit bleibt beim Ausscheiden aus der Gesellschaft gewahrt. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG dargestellte Kapitalkontenentwicklung ist eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 157 Abs. 2 AO.
Eine selbständige Feststellung der Kapitalkontenentwicklung setzt eine gesetzliche Anordnung voraus; eine entsprechende Grundlage i.S. des § 179 Abs. 1 AO fehlt.
Der gerichtliche Rechtsschutz wird nicht unzumutbar erschwert, wenn die Kapitalkontenentwicklung erst im Verfahren zur Ermittlung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns beim Ausscheiden aus der Gesellschaft voll überprüfbar ist.
Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erfordert eine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage; liegt die Rechtslage eindeutig, ist die Zulassung zu versagen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 20. Februar 2019, Az: 7 K 1632/17 F, Urteil
Leitsatz
NV: Bei der im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.02.2019 - 7 K 1632/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stellt einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar. In beiden Fällen muss es sich deshalb um eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage handeln, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.11.2013 - IV B 108/13, Rz 34, m.w.N.).
a) Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, ob "die in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dargestellte Kapitalkontenentwicklung als (Berechnungs-)grundlage nur unselbständiger Teil des Bescheids <ist> und … demzufolge vom Finanzamt jederzeit in einem Folgebescheid ohne Rechtsbehelfsmöglichkeit neu festgesetzt werden" kann. Diese Frage ist in einem etwaigen Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig, da sie sich so überhaupt nicht stellte. Denn wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger die Entwicklung des Kapitalkontos im Verfahren gegen die Feststellung seines Veräußerungsgewinns im Jahr seines Ausscheidens in vollem Umfang gerichtlich überprüfen lassen.
b) Die sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die in einem (zusammengefassten) Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dargestellte Kapitalkontenentwicklung als (Berechnungs-)Grundlage nur unselbständiger Teil des Bescheids ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 05.11.2013 - IV B 108/13, Rz 34, m.w.N.). Zu Recht hat das FG entschieden, dass es sich bei der in einem Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung nur um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage i.S. des § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) handelt, da es an einer Rechtsgrundlage fehlt, die i.S. des § 179 Abs. 1 AO ihre gesonderte Feststellung anordnet. Auch der Kläger hat keine gesetzliche Regelung angegeben, aus der sich ergeben könnte, dass die Kapitalkontenentwicklung selbständig festzustellen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine entsprechende Verpflichtung aus der Verfassung ergeben könnte. Insbesondere wird der gerichtliche Rechtsschutz des Klägers nicht unzumutbar erschwert, wenn die Kapitalkontenentwicklung als unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S. des § 157 Abs. 2 AO beurteilt und erst beim Ausscheiden aus der Gesellschaft im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns in vollem Umfang überprüft wird.
2. Von einer weiteren Begründung und von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.