Aufhebung eines wegen Insolvenzeröffnung wirkungslosen Beschlusses
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; der Senat erließ in Unkenntnis der am 26.10.2009 eröffneten Insolvenz einen Beschluss vom 19.01.2010. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht das Verfahren gemäß §155 FGO i.V.m. §240 ZPO. Entscheidet das Gericht ohne Kenntnis hiervon, ist die Entscheidung nach §249 Abs. 2 ZPO wirkungslos und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. Der Beschluss erging gerichtskostenfrei.
Ausgang: Beschluss vom 19.01.2010 wegen Wirkungslosigkeit infolge Insolvenzeröffnung aufgehoben; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei führt zur Unterbrechung des anhängigen Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO.
Eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, ist nach § 249 Abs. 2 ZPO ohne rechtliche Wirkung.
Eine trotz Unkenntnis der Insolvenzeröffnung ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
Die Unwirksamkeit nach § 249 Abs. 2 ZPO erstreckt sich auf Entscheidungen des Gerichts, einschließlich solcher der Finanzgerichte/BFH.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 19. Januar 2010, Az: IV B 136/08, Beschluss
vorgehend FG Köln, 23. Oktober 2008, Az: 9 K 1575/08, Urteil
Leitsatz
NV: Eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ergeht, ist ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2008 9 K 1575/08 eingelegt. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am 26. Oktober 2009 hat der erkennende Senat über die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2010 entschieden.
Entscheidungsgründe
II. Der Beschluss vom 19. Januar 2010 IV B 136/08 war aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Dies hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819, m.w.N. zur Rechtsprechung), ohne rechtliche Wirkung ist. Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1819).
Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.