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BFH·III S 28/09 (PKH)·27.07.2010

Weiterhin kein Vertretungszwang im Prozesskostenhilfeverfahren

SteuerrechtFinanzgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das Finanzgericht. Der BFH bestätigt, dass im PKH-Verfahren kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO besteht, eine persönlich eingelegte Beschwerde vor dem BFH jedoch unzulässig wäre. Die PKH wurde abgelehnt, da die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat und eine Anfechtung der PKH-Ablehnung nach § 128 Abs. 2 FGO ausgeschlossen ist.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerde abgewiesen; keine Erfolgsaussichten, da Anfechtung der PKH-Ablehnung nach § 128 Abs. 2 FGO ausgeschlossen ist

Abstrakte Rechtssätze

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Im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Bundesfinanzhof besteht kein Vertretungszwang; Beteiligte müssen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, auch unter der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO.

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Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zulässig, selbst wenn eine persönlich eingelegte Beschwerde wegen Vertretungszwangs unzulässig wäre.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Fehlende Erfolgsaussichten liegen auch dann vor, wenn das angestrebte Rechtsmittel gesetzlich ausgeschlossen ist (z. B. § 128 Abs. 2 FGO); in solchen Fällen ist PKH zu versagen.

Relevante Normen
§ 62 Abs 4 FGO§ 62a Abs 1 FGO§ 142 FGO§ 114 ZPO§ 62 Abs. 4 FGO i.d.F. vom 12. Dezember 2007§ 62a Abs. 1 FGO a.F.

Leitsatz

NV: Auch unter Geltung des § 62 Abs. 4 FGO i. d. F. vom 12. Dezember 2007 müssen sich die Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Tatbestand

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I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) erhob am 20. Dezember 2007 Klage wegen Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG) lehnte diese mit Beschluss vom 23. Juli 2009 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.

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Für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH beantragt der Kläger PKH.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

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1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Klägers zu seinen Gunsten nur als Antrag auf PKH für ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des FG aus. Denn eine von ihm persönlich eingelegte Beschwerde wäre wegen des für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) unzulässig. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht hingegen kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 FGO a.F. geltende Rechtslage hat sich durch die Regelung des Vertretungszwangs seit 1. Juli 2008 in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 679).

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2. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Im Streitfall bestehen keine Erfolgsaussichten für eine Beschwerde gegen die vom Kläger beanstandete Entscheidung des FG. Beschlüsse, mit denen der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt wird, können nach der ausdrücklichen Regelung des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.