Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer - Bestimmung von Streitwerten im Anwendungsbereich des GKG
KI-Zusammenfassung
Der BFH behandelt die Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren und bestätigt die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Bemessung bei unbestimmter Kindergeldfestsetzung. Streitwert ist nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich bis zur Klageerhebung fälliger Beträge zu bestimmen. Auf die alte GKG-Lage ist nach §71 Abs.1 GKG abzustellen. Eine streitwerterhöhende Anwendung von §9 ZPO fehlt es am Rechtsgrund.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts nach bisheriger BFH-Rechtsprechung bestätigt; Antrag auf streitwerterhöhende Anwendung von §9 ZPO abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Nach §63 Abs.2 Satz2 GKG setzt das Prozessgericht in der Finanzgerichtsbarkeit den Streitwert durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.
Der Gegenstandswert im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des vorlegenden Verfahrens gelten (vgl. §38 Abs.1 RVG).
Bei Kindergeldfestsetzungen unbestimmter Dauer ist der Streitwert grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des streitigen Kindergeldes zu bemessen zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden streitigen Beträge (BFH-Rechtsprechung).
Für Verfahren, die vor der Änderung des GKG anhängig geworden sind, sind nach §71 Abs.1 Satz1 GKG die bis dahin geltenden wertrechtlichen Regelungen anzuwenden; spätere inhaltliche Änderungen sind nicht zu berücksichtigen.
Streitwerte im Anwendungsbereich des GKG sind grundsätzlich ausschließlich nach den Bestimmungen des GKG zu bestimmen; eine streitwerterhöhende Übernahme der Regelung für wiederkehrende Leistungen aus §9 ZPO bedarf einer eigenen Rechtsgrundlage und ist nicht ohne Weiteres anwendbar.
Zitiert von (2)
2 neutral
Gründe
1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.
Der beschließende Senat setzt als "vorlegendes Gericht" gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) auch den Gegenstandswert im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union fest. Dieser Gegenstandswert "bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird" (§ 38 Abs. 1 Satz 2 RVG).
2. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 (BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544) ist der Streitwert betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge zu bemessen. Als Begründung für den Ansatz des Jahresbetrages hat der BFH damals auf den Rechtsgedanken der Regelung im GKG für Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen (damals § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; im ab 1. Juli 2004 anzuwendenden GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) zurückgegriffen. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zwar durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden.
Das Entfallen von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. mit Wirkung ab 1. September 2009 ist aber im vorliegenden Fall noch nicht zu beachten. Inhaltliche Änderungen des GKG sind nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, wenn ein Verfahren schon vor der Änderung des GKG anhängig geworden ist. Die Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren in § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist vorliegend nicht einschlägig, da die Revision … vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes beim BFH eingelegt worden ist.
Vorliegend handelt es sich noch nicht um einen Fall, in dem die Folgerungen aus dem Wegfall von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der vor dem 1. September 2009 gültigen Fassung gezogen werden müssen. Da es sich kostenrechtlich also noch um einen Fall zur "alten" Gesetzeslage handelt, ist der Streitwert im vorliegenden Fall nach wie vor nach den --auch der ständigen Praxis bei den Finanzgerichten (FG) entsprechenden-- Grundsätzen des BFH-Beschlusses in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 zu ermitteln. Das FG hat den Streitwert genau nach diesen Grundsätzen ermittelt (streitiges Kindergeld von Januar 2006 bis zur Klageerhebung im September 2006 und einen Jahresbetrag des streitigen Kindergeldes).
3. Im GKG findet sich keine Vorschrift, die auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Für die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin beantragte streitwerterhöhende Anwendung der Regelung für wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen in § 9 ZPO gibt es daher keine (unmittelbare) Rechtsgrundlage. Streitwerte im Anwendungsbereich des GKG sind grundsätzlich ausschließlich nach den Bestimmungen des GKG zu bestimmen.