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BFH·III R 74/10·19.05.2011

Bezeichnung des Beklagten nach Ablauf de Klagefrist

SteuerrechtAbgabenverfahrensrechtKindergeldrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anfechtungs- und Leistungsklage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, benannte die beklagte Behörde jedoch erst nach Ablauf der Klagefrist. Entscheidend war, ob die verspätete Beklagtenbenennung die Klage unzulässig macht. Der BFH hielt die Nachbenennung für unschädlich, da Klagen auch bei der Behörde eingereicht werden können und bei Auslegung die der Behörde bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ausgang: Revision begründet; FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das FG zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klageschrift muss nach § 65 Abs. 1 FGO den Beklagten bezeichnen; bei Mängeln ist der Kläger zur Ergänzung aufzufordern.

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Werden Beklagte erst nach Ablauf der Klagefrist benannt, ist dies unschädlich, wenn aus der Klageschrift und den bei der Behörde zum Klageeingang erkennbaren Umständen hervorgeht, gegen welche Behörde sich die Klage richtet.

3

Bei der Auslegung einer beim Finanzgericht eingereichten Klageschrift sind auch die zum Zeitpunkt des Klageeingangs der Behörde bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände zu berücksichtigen.

4

Die Auslegung der Klageschrift ist im Interesse des effektiven Rechtsschutzes und des rechtlichen Gehörs weniger formstreng vorzunehmen; sie darf nicht vom Zeitpunkt abhängen, zu dem dem FG die heranzuziehenden Umstände bekannt wurden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 47 Abs 1 FGO§ 47 Abs 2 FGO§ 65 Abs 1 FGO§ 133 BGB§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Mai 2009, Az: 4 K 1090/07, Urteil

Leitsatz

NV: Wird der Beklagte erst nach Ablauf der Klagefrist benannt, so ist dies unschädlich, da die Klage auch bei der Behörde eingereicht werden kann und daher bei ihrer Auslegung die der Behörde bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Klage beim FG angebracht wurde.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob am 14. August 2007 "Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3.5.2007 / Kindergeld für meinen Sohn X ... sowie Leistungsklage auf ausstehendes Kindergeld ...". Die beklagte Behörde und das Aktenzeichen des angefochtenen Bescheides sowie die Kindergeldnummer waren nicht angegeben und der Bescheid war der Klage nicht beigefügt. Der Vorsitzende des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) gab der Klägerin mit Schreiben vom 16. August 2007 auf, umgehend anzugeben, wer Beklagte sein solle. Am 17. Oktober 2007 teilte die Klägerin mit, Beklagte sei die Familienkasse Y. Die Geschäftsstelle des FG hatte bereits am 15. August 2007 auf dem Aktenstammblatt vermerkt, dass sich die Klage gegen die Familienkasse Y richte und deren Aktenzeichen hinzugefügt; die Daten hatte die Geschäftsstelle ausweislich eines Aufklebers "von Frau Z erfahren".

2

Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil die am 14. August 2007 eingegangene Klageschrift den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspreche und die fehlenden Angaben nicht bis zum Ablauf der Klagefrist am 20. August 2007 nachgeholt worden seien. Fehlende Angaben könnten zwar nach Ablauf der Klagefrist präzisiert werden. Bis zu deren Ablauf müssten aber Kläger, Beklagter und Streitgegenstand feststehen. Im Streitfalle habe sich der Klageschrift nicht entnehmen lassen, ob sich die Klage gegen eine Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft --z.B. der Länder Sachsen-Anhalt oder Sachsen, eines Landkreises oder einer Stadt-- richte. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.

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Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin vor, das FG habe die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen.

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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

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Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

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1. Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.

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a) Die Klageschrift muss nach § 65 Abs. 1 FGO u.a. den Beklagten bezeichnen. Entspricht eine Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO nicht, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO).

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Da sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wehrte und somit eine Anfechtungsklage erhoben hatte, unterlag sie der einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO. Ihre Klageschrift ist danach rechtzeitig beim FG eingegangen. Gegen welche Familienkasse sich die Klage richtete, hatte die Klägerin dem FG bis zum Ablauf der Klagefrist nicht mitgeteilt.

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b) Die verspätete Benennung der Familienkasse ist jedoch unschädlich. Eine Klageschrift ist wie Willenserklärungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog § 133 BGB --ohne Bindung an die Vorinstanz-- auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1992 VI R 162/88, BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306; BFH-Beschluss vom 27. August 2007 IV B 98/06, BFH/NV 2007, 2322). Da im finanzgerichtlichen Verfahren die Klage sowohl beim FG als auch bei der Behörde eingereicht werden kann, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 47 Abs. 2 FGO), sind bei der Auslegung einer beim FG eingereichten Klageschrift nicht nur die dem FG als Adressaten, sondern auch die im Zeitpunkt des Klageeingangs der Behörde --hier der Familienkasse-- bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Denn die Auslegung der Klageschrift darf nicht davon abhängen, wann die zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Umstände dem FG als zweitem der beiden möglichen Adressaten der Klageschrift bekanntgeworden sind (BFH-Urteile vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846; in BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306). Diese weniger formstrenge Auslegung entspricht auch dem aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung und vermeidet eine unnötige Erschwerung des Zugangs zum Gericht (vgl. BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795).

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Hätte die Klägerin die Klage nicht beim FG, sondern bei der Familienkasse Y angebracht, dann hätten keine Zweifel bestanden, dass diese die Beklagte sein sollte, da der angefochtene Bescheid in der Klageschrift durch dessen Datum und Gegenstand genau bezeichnet war.

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c) Der Senat kann offen lassen, ob die Bezeichnung der Beklagten entbehrlich ist, wenn das FG --z.B. wie hier aufgrund eigener Ermittlungen-- weiß, gegen wen sich die Klage richtet. Im Streitfall braucht auch nicht geklärt zu werden, ob die Ergänzung der beklagten Behörde nach Ablauf der Klagefrist voraussetzt, dass insoweit ein ergänzungsfähiges Minimum schon angegeben ist und eindeutig und unverwechselbar feststeht (so Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 65 Rz 7, 23, 56 und 60, m.w.N.; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 6, und Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 65 Rz 10 und 127).

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2. Die Sache ist nicht spruchreif. Ob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung zu Recht aufgehoben hat, wird das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben.