(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.9.2011 III R 64/08 - Maßgeblichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für den Begriff des verarbeitenden Gewerbes)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Investitionszulagen für 2000 und 2004; das FG wies die Klage ab. Der BFH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil unklar blieb, ob das FG die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe anhand der für das jeweilige Jahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige eigenständig geprüft hat. Das FG muss im zweiten Rechtsgang die ausgeübten Tätigkeiten und hergestellten Produkte feststellen und bei Mischbetrieben den wirtschaftlichen Schwerpunkt (größter Wertschöpfungsanteil) bestimmen.
Ausgang: Revision begründet; FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Feststellung der Wirtschaftszweigzuordnung an das FG zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes richtet sich nach der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige.
Bei der Zuordnungsprüfung hat das Gericht die vom Betrieb tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und die hergestellten Produkte festzustellen.
Fallen die Tätigkeiten eines Betriebs mehreren Wirtschaftszweigen zu, liegt ein Mischbetrieb vor; die Zuordnung erfolgt nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt, insbesondere nach dem größten Wertschöpfungsanteil.
Die Gerichte dürfen sich nicht allein auf die Einstufung des Statistischen Landesamts verlassen, ohne geprüft und darzulegen, dass diese Einstufung plausibel und nicht offensichtlich fehlerhaft ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 2. April 2008, Az: IV 619/06, Urteil
Leitsatz
NV: Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige. Das FG hat dazu die vom Investor ausgeübten Tätigkeiten und die von ihm hergestellten Produkte festzustellen.
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Kalksandsteinbruch und veräußert überwiegend Baustoffe für die Untergrundherstellung im Straßenbau. Sie beantragte am 4. Juli 2001 für genau bezeichnete Investitionen im Kalenderjahr 2000 eine Zulage in Höhe von 203.589,44 DM, d.h. 25 % der Bemessungsgrundlage von 814.357,76 DM, und am 11. Februar 2005 für Investitionen des Kalenderjahres 2004 eine Zulage in Höhe von 112.394,23 €, d.h. 25 % der Bemessungsgrundlage von 449.576,91 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulagen stattdessen in Höhe von 0 DM (für 2000) und 0 € (für 2004) fest und wies die Einsprüche als unbegründet zurück.
Der Sachverhalt ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ansonsten mit dem der Sache IV 618/06 (Az. des Bundesfinanzhofs: III R 64/08) "völlig identisch".
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG verwies zur Begründung auf sein Urteil vom selben Tag in dem Parallelverfahren IV 618/06.
Die Klägerin verweist zur Begründung der Revision auf ihren Vortrag in dem Revisionsverfahren III R 64/08.
Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidungen aufzuheben sowie die Investitionszulage 2000 unter Abänderung des Bescheides vom 10. Mai 2005 auf 203.589,44 DM (104.093,62 €) und die Investitionszulage 2004 unter Abänderung des Bescheides vom 10. Mai 2005 auf 112.394,23 € festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.
Das FG-Urteil lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, ob das FG die Zuordnung des Betriebes der Klägerin zum verarbeitenden Gewerbe bzw. zum Bergbau (Gewinnung von Steinen) für das Streitjahr 2000 anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, bzw. für das Streitjahr 2004 anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, selbst geprüft oder die Einordnung durch das Statistische Landesamt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des Senats lediglich für plausibel erachtet und sie daher mangels offensichtlicher Fehlerhaftigkeit nicht beanstandet hat.
Im zweiten Rechtsgang wird das FG die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten und die von ihr hergestellten Produkte festzustellen haben. Sofern diese mehreren Wirtschaftszweigen zuzuordnen sind --ggf. sowohl Bergbau als auch verarbeitendes Gewerbe--, läge ein Mischbetrieb vor. Dessen Zuordnung würde sich nach dem Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit richten, der in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt (Senatsurteile vom 19. Oktober 2006 III R 28/04, BFH/NV 2007, 1185; vom 17. April 2008 III R 100/06, BFH/NV 2008, 1531). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. September 2011 III R 64/08.