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BFH·III R 47/13·27.02.2014

Kindergeld für verheiratete Kinder

SteuerrechtEinkommensteuerrechtFamilienleistung/KindergeldAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater begehrt Kindergeld für seine seit 2012 verheiratete Tochter im Erststudium; die Familienkasse hob die Zahlung wegen angeblicher Überschreitung einer Einkommensgrenze auf. Das Finanzgericht gab dem Kläger statt und stellte fest, dass die Verheiratung seit 2012 nicht mehr ausschließt. Der BFH bestätigte, dass die Höhe der Einkünfte des Kindes nach der Reform unbeachtlich ist und die Ehe keinen Ausschlusstatbestand bildet.

Ausgang: Revision der Familienkasse gegen das zugunsten des Klägers ergangene FG-Urteil wurde als unbegründet abgewiesen; Berücksichtigung der verheirateten Tochter bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Seit der Gesetzesänderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist bei volljährigen Kindern im Erststudium die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge für den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich ohne Bedeutung.

2

Die Verheiratung eines volljährigen Kindes steht der Berücksichtigung für Kindergeld nach § 32 Abs. 4 EStG (i.d.F. seit 2012) nicht entgegen.

3

Die Berücksichtigung eines Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 EStG setzt nicht das Vorliegen einer ‚typischen Unterhaltssituation‘ voraus.

4

Die Fortführung einer einkommensbezogenen Grenzbetragsprüfung, die allein verheiratete Kinder erfasst, widerspräche dem gesetzgeberischen Zweck der Entlastung von Verwaltungs- und Erklärungspflichten und kann verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) aufwerfen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 4 EStG 2009 vom 01.11.2011§ EStG VZ 2012§ 32, 62 ff. EStG§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl I 2011, 2131

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 7. August 2013, Az: 1 K 106/12, Urteil

Leitsatz

NV: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen kann.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater einer im Juli 1989 geborenen Tochter, die seit Februar 2012 verheiratet ist. Sie befindet sich im Erststudium und erhält seit Herbst 2011 ein Deutschlandstipendium in Höhe von monatlich 300 €.

2

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab März 2012 auf und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch als unbegründet zurück, weil unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie des verfügbaren Nettoeinkommens des Ehegatten kein Mangelfall vorliege. Unter Einbeziehung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehemann belaufe sich das verfügbare Nettoeinkommen der Tochter auf 8.876,87 €. Der anteilige Grenzbetrag von 6.670 € --10/12 von 8.004 €-- werde somit überschritten.

3

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, nach der seit 2012 geltenden Rechtslage komme es auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie etwaiger Unterhaltsansprüche gegen einen Ehegatten nicht mehr an.

4

Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Rechts.

5

Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Tochter trotz ihrer Verheiratung zu berücksichtigen ist.

8

1. Dem Kläger steht nach dem Wortlaut der §§ 32, 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Monate ab März 2012 weiterhin Kindergeld für seine Tochter zu, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, mittels ihres Studiums für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl I 2011, 2131). Die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge ist nach dem Gesetzeswortlaut --im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage-- ohne Bedeutung.

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2. Ihre Verheiratung steht der Berücksichtigung --entgegen der Verwaltungsansicht (DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2)-- nicht entgegen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13 (BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257). Weder bildet die Verheiratung des Kindes einen Ausschlusstatbestand i.S. von § 32 Abs. 4 EStG noch erfordert seine Berücksichtigung eine "typische Unterhaltssituation" (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982). Die von der Familienkasse befürwortete Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze, die sich zwecks Prüfung eines Mangelfalles allein auf verheiratete Kinder beschränkt, würde der mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung bei volljährigen Kindern vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der Eltern von Erklärungsaufwand und der Entlastung der Verwaltung von der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder widersprechen und wäre im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bedenklich.