(Aufhebung des Vorabentscheidungsersuchens vom 22. Dezember 2011 III R 32/05 an den EuGH)
KI-Zusammenfassung
Der BFH hob den Beschluss vom 22.12.2011 auf, mit dem eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV an den EuGH vorgelegt worden war. Die Familienkasse erließ einen Änderungsbescheid und entsprach damit dem Klagebegehren; daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt und das FG-Urteil wurde gegenstandslos. Aus Gründen der Rechtsklarheit wurde das Vorabentscheidungsersuchen aufgehoben.
Ausgang: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH aufgehoben, weil der Rechtsstreit durch Änderungsbescheid der Familienkasse und Erklärung der Erledigung gegenstandslos geworden ist.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV kann aufgehoben werden, wenn der nationale Rechtsstreit infolge eines nachträglichen Verwaltungsakts oder sonstiger Erledigung gegenstandslos geworden ist.
Wird der Rechtsstreit von den Verfahrensbeteiligten für erledigt erklärt und ist die dem EuGH vorgelegte Frage nicht mehr entscheidungserheblich, rechtfertigt dies die Aufhebung des Vorlagebeschlusses.
Zur Wahrung der Rechtsklarheit ist die Aufhebung eines bereits an den EuGH gerichteten Ersuchens geboten, wenn weitere Verfahrensführung im Vorlageverfahren zwecklos ist.
Ein nationaler Vorlagebeschluss verliert seine praktische Bedeutung, soweit die Vorfrage durch nachträgliches Handeln der Behörde oder durch Erledigung des Hauptsacheverfahrens entfallen ist.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Mai 2005, Az: 2 K 365/04, Urteil
vorgehend BFH, 22. Dezember 2011, Az: III R 32/05, EuGH-Vorlage
Leitsatz
Der Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 32/05 (BFHE 236, 131) über das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wird aufgehoben .
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 22. Dezember 2011 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren war beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-126/12 anhängig. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hat inzwischen dem Klagebegehren durch Erlass eines Änderungsbescheids entsprochen. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2005 2 K 365/04 ist gegenstandslos geworden. Der Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen wird daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.