Aussetzung des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Revisionskläger reichte eine verspätete Revisionsbegründung ein und beantragte das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens. Der BFH verwirft die Revision als unzulässig wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung. Ein Ruhen nach §155 FGO kommt mangels einstimmigen Antrags nicht in Betracht. Eine Aussetzung nach §74 FGO ist ausgeschlossen, weil wegen der Unzulässigkeit keine Sachentscheidung über die vorgreifliche Frage möglich ist.
Ausgang: Revision als unzulässig verworfen; Anträge auf Ruhen und Aussetzung des Verfahrens abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Revision unzulässig, ist sie durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 FGO).
Die Revisionsbegründung muss innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist eingehen; eine verspätete Begründung führt zur Unzulässigkeit, sofern kein Verlängerungs- oder Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird und keine unverschuldete Verhinderung dargetan ist.
Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO setzt übereinstimmende Anträge der Beteiligten voraus; ein einseitiger Ruhensantrag ist unzulässig.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO ist nur zulässig, wenn das Verfahren zu einer Sachprüfung führen kann; sie scheidet aus, wenn wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Frage nicht möglich ist.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- BFHV R 2/2414.03.2024ZustimmendBFH-Beschluss vom 29.12.2010 - III R 30/09, BFH/NV 2011, 1158
- BFHVIII B 31/2225.07.2023ZustimmendRz 4
- BFHIII B 102/1325.07.2014ZustimmendBFH/NV 2011, 1158
- Finanzgericht Münster11 K 4112/09 Kg07.02.2012NeutralBFH/NV 2011, 1158
- BFHIII S 11/1129.08.2011ZustimmendBFH/NV 2011, 1158
Vorinstanzen
vorgehend FG Düsseldorf, 17. Februar 2009, Az: 10 K 501/08 Kg, Urteil
Leitsatz
NV: Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn dem Senat wegen Unzulässigkeit der Revision eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist .
Gründe
Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Urteil des Finanzgerichts, in dem dieses die Revision zugelassen hat, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 5. März 2009 zugestellt. Damit lief die Revisionsbegründungsfrist nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 5. Mai 2009 ab. Die erst am 6. Mai 2009 bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Revisionsbegründung war daher verspätet. Es wurde auch weder ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gestellt. Da sich dem Vorbringen des Klägers auch nicht entnehmen lässt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Revision verhindert war, kann Wiedereinsetzung auch nicht von Amts wegen gewährt werden.
2. Das vom Kläger beantragte Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO) ist schon deshalb nicht möglich, weil dies übereinstimmende Anträge des Klägers und der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) voraussetzt, die Familienkasse das Ruhen des Verfahrens aber nicht beantragt hat.
Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO --etwa im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 21. Oktober 2010 III R 5/09 BFHE 231, 183-- kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind zwar auch dann erfüllt, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union mit Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts befasst ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits abhängig ist (z.B. BFH-Urteil vom 3. September 2008 XI R 54/07, BFHE 222, 153, BStBl II 2009, 499). Ein Verfahren darf aber nach § 74 FGO nur dann ausgesetzt werden, wenn es zu einer Sachprüfung führen kann. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kommt daher nicht in Betracht, wenn, wie hier, dem Senat wegen Unzulässigkeit der Revision eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist (z.B. Senatsbeschluss vom 9. August 2001 III R 58/99, BFH/NV 2002, 49; BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl II 1990, 177).