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BFH·III B 97/09·28.06.2010

Aussetzungszinsen bei schuldhaft verzögerter Rechtsbehelfsbearbeitung

SteuerrechtAbgabenverfahrensrechtVollstreckungsrecht (Steuerrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BFH wies die Beschwerde zurück. Streitpunkt war, ob Aussetzungszinsen nach § 237 AO entfallen, wenn das Rechtsbehelfsverfahren schuldhaft verzögert wird. Der BFH bestätigt, dass Aussetzungszinsen auch bei schuldhafter Verzögerung zu zahlen sind; weder die Dauer noch die Ursache der Verzögerung sind maßgeblich. Eine Vermeidung ist durch vorzeitige Steuerzahlung möglich.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen das FG-Urteil als unbegründet abgewiesen; Aussetzungszinsen bleiben trotz schuldhafter Verzögerung zu zahlen

Abstrakte Rechtssätze

1

Aussetzungszinsen nach § 237 AO sind auch dann zu entrichten, wenn die Bearbeitung eines Rechtsbehelfs schuldhaft verzögert erfolgt.

2

Für die Festsetzung von Aussetzungszinsen kommt es weder auf die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens noch auf die Ursache der Dauer an.

3

Der Steuerpflichtige kann der Festsetzung von Aussetzungszinsen jederzeit durch Entrichtung der Steuer vor Beendigung der Aussetzung der Vollziehung entgehen.

4

Die Zulassung der Revision setzt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus; eine bloße Ungeklärtheit wegen Verfahrensdauer rechtfertigt dies nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 237 AO§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 363 AO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 2. April 2009, Az: 12 K 2786/07 AO, Urteil

Leitsatz

NV: Aussetzungszinsen nach § 237 AO sind auch bei schuldhaft verzögerter Rechtsbehelfsbearbeitung zu zahlen. Auf die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, worauf die Dauer im Einzelnen zurückzuführen ist, zumal der Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit hat, der Festsetzung von Aussetzungszinsen durch Entrichtung der Steuer vor Beendigung der Aussetzung der Vollziehung zu entgehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. März 2009 XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976, m.w.N.).

3

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO) auch bei längerer Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens zu zahlen sind (z.B. BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498; BFH-Beschlüsse vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148; vom 31. März 1992 IV B 126/91, BFH/NV 1992, 440; vom 19. Februar 1996 I B 86/95, BFH/NV 1996, 725, und vom 18. Mai 2005 X B 153/04, nicht veröffentlicht), und dass dies selbst bei schuldhaft verzögerter Rechtsbehelfsbearbeitung gilt (z.B. BFH in BFH/NV 1996, 725). Auf die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, worauf die Dauer im Einzelnen zurückzuführen ist, zumal der Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit hat, der Festsetzung von Aussetzungszinsen durch Entrichtung der Steuer vor Beendigung der Aussetzung der Vollziehung zu entgehen (vgl. z.B. BFH in BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148).

4

Die vom Kläger und Beschwerdeführer für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen, ob eine überlange Verfahrensdauer einen --zumindest teilweisen-- Zinsverzicht rechtfertigen kann, wenn sie u.a. darauf zurückzuführen ist, dass das Einspruchsverfahren auf Veranlassung des Finanzamts gemäß § 363 AO lange Zeit geruht hat oder dass das Finanzamt erst nach vielen Jahren die Unzulässigkeit des Einspruchs erkannt hat, rechtfertigen danach keine Zulassung der Revision.

5

2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO). Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung stellt einen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung dar. In beiden Fällen muss es sich u.a. um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln (z.B. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2006 III B 202/05, BFH/NV 2006, 1653). Daran fehlt es hier. Denn die Frage, in welchem Umfang eine Verfahrensdauer noch hingenommen werden kann, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen schon nicht klärungsbedürftig.