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BFH·III B 95/09·31.08.2010

Überlange Verfahrensdauer - Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Änderungszusage - Prozessurteil als Verfahrensmangel

SteuerrechtSteuerliches VerfahrensrechtVerwaltungsverfahren/BescheidänderungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BFH verneint die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des FG Hamburg. Zur Rüge überlanger Verfahrensdauer fordert das Gericht konkrete Darlegungen, inwieweit ein früheres Urteil zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Zudem entfällt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung die Zusage eines Abhilfebescheids erteilt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet; Revision nicht zugelassen, da Verfahrensmängel nicht substantiiert dargetan und Rechtsschutzinteresse durch Änderungszusage entfällt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Rüge überlanger Verfahrensdauer sind darzulegen, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das Finanzgericht früher entschieden hätte.

2

Fehlt eine substantiiert vorgetragene Darstellung der zu erwartenden abweichenden Entscheidungsfolge, ist die Rüge der überlangen Verfahrensdauer nicht ausreichend begründet für die Zulassung der Revision.

3

Entfällt das Rechtsschutzinteresse durch eine verbindliche Zusage des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung auf Ergehen eines Änderungs- oder Abhilfebescheids, ist die Weiterverfolgung des Klageziels in der Regel unzulässig (§ 40 Abs. 2 FGO).

4

Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt insbesondere vor, wenn das Gericht durch Prozess- statt durch Sachurteil entscheidet und dadurch das rechtliche Gehör verletzt wird; eine wirksame Änderungszusage kann jedoch den Wegfall des Rechtsschutzinteresses begründen und damit einen solchen Mangel ausschließen.

5

Die bloße Behauptung, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig verworfen, rechtfertigt ohne substantiierte Darlegung verfahrensrechtlicher Fehler nicht die Zulassung der Revision.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 40 Abs 2 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ Art 103 Abs 1 GG§ 96 Abs 2 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Hamburg, 31. März 2009, Az: 3 K 31/09, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer erfordert Ausführungen dazu, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte .

2. NV: Sagt das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den Erlass eines Änderungsbescheids zu, der dem Klagebegehren entspricht, so entfällt damit das Rechtsschutzinteresse an einer Weiterverfolgung des Klageziels .

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wurden nicht dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO oder liegen nicht vor.

2

1. Macht ein Beschwerdeführer den Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer geltend, so sind Ausführungen dazu erforderlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das Finanzgericht (FG) zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2007 VII B 75/07, BFH/NV 2008, 126). Hieran fehlt es im Streitfall.

3

2. Auch die Rüge, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig verworfen, führt nicht zur Zulassung der Revision.

4

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO anzunehmen, wenn das FG rechtsfehlerhaft durch Prozess- anstatt durch Sachurteil entscheidet und dadurch auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, und vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). Ein solcher Verfahrensmangel ist hier jedoch nicht festzustellen. Das FG hat zutreffend insoweit einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (§ 40 Abs. 2 FGO) angenommen, als die Vertreterin der Beklagten und Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG einen Abhilfebescheid zugesagt hatte (s. Brandt in Beermann/ Gosch, FGO § 138 Rz 50, Stichwort "Zusage einer Bescheidänderung").