Kein Kindergeld für ein wegen einer AStA-Tätigkeit vom Studium beurlaubtes Kind
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn, der im Wintersemester 2010/11 und Sommersemester 2011 vom Studium beurlaubt war, weil er als AStA‑Vorsitzender tätig wurde. Die Familienkasse hob die Festsetzung auf und forderte Rückzahlung; das FG gab der Rückforderung statt. Der BFH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde: die grundsätzliche Bedeutung wurde nicht substantiiert dargelegt; eine Beurlaubung, die den Erwerb von Leistungsnachweisen ausschließt, ist kindergeldrechtlich regelmäßig schädlich.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Revision damit unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beurlaubung vom Studium führt regelmäßig dazu, dass sich das beurlaubte Kind nicht in einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG befindet, wenn nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt ist.
Eine Unterbrechung der universitären Ausbildung ist unschädlich für den Kindergeldanspruch nur, wenn das Kind die Berufsausbildung tatsächlich und in zulässiger Weise fortsetzt (z. B. Praktikum, wissenschaftliche Hilfstätigkeit, Teilnahme an Prüfungen).
Die bloße Mitwirkung in Organen der Studierendenschaft und die hierfür geltende hochschulrechtliche Verpflichtung begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn die Übernahme der Funktion mit einer Beurlaubung und Unterbrechung der Ausbildung verbunden ist.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 FGO) ist die einschlägige BFH‑Rechtsprechung, die Fachliteratur und ggf. veröffentlichte Verwaltungsmeinungen substantiiert zu behandeln; allgemeine Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 20. Juni 2013, Az: 1 K 105/12, Urteil
Leitsatz
NV: Für ein Kind, das sich wegen einer Tätigkeit im Allgemeinen Studentenausschuss vom Studium hat beurlauben lassen und deshalb seine universitäre Berufsausbildung unterbricht, besteht kein Anspruch auf Kindergeld .
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog Kindergeld für ihren Sohn (S). Dieser war als Student an der Universität X eingeschrieben, war jedoch im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 beurlaubt, weil er in dieser Zeit als Vorsitzender des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) tätig war. Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) von der Beurlaubung erfahren hatte, hob sie durch Bescheid vom 29. September 2011 die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 auf und forderte einen Betrag von 2.208 € zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, S habe sich während seiner Beurlaubung nicht in einer Berufsausbildung befunden. Die Tätigkeit als AStA-Vorsitzender sei keine Berufstätigkeit gewesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Rechtsfrage, ob die hochschulrechtlich vorgegebene Mitwirkung eines beurlaubten Studierenden in einem Organ der Studierendenschaft eine Berufsausbildung sei, habe grundsätzliche Bedeutung. Namentlich stelle sich die Frage, ob eine Berufsausbildung anzunehmen sei, wenn ein Auszubildender einer mit dem Studium unmittelbar verknüpften Tätigkeit innerhalb der studentischen Selbstverwaltung nachgehe. Die Rechtsfrage sei nicht geklärt. Zwar habe das FG Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 20. November 2009 5 K 2456/08 (juris) entschieden, dass die Tätigkeit in einem Organ der verfassten Studentenschaft nicht zur Berufsausbildung rechne, eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu existiere jedoch nicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zwar mehrfach entschieden, dass beurlaubte Studierende grundsätzlich nicht für einen Beruf ausgebildet würden, sofern sie während der Zeit der Beurlaubung keine Leistungsnachweise erbringen könnten. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule zu den Rechten und Pflichten der Studierenden gehöre. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung könne nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HG NRW dürften Mitglieder der Hochschule wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Dies gelte nach § 53 Abs. 5 Satz 2 HG NRW entsprechend für die Tätigkeit in Organen der Studierendenschaft. Daraus folge, dass der Begriff der Berufsausbildung an einer Hochschule nicht nur Tätigkeiten umfasse, mit denen Leistungsnachweise erworben werden könnten. Das HG NRW erlege den Studierenden die Pflicht zur Mitwirkung während der Ausbildung auf. Eine Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung sei untrennbar mit dem Status als Studierender verbunden. Es könne nicht ohne Bedeutung sein, für welche Zwecke ein Studierender beurlaubt sei.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2010 II B 39/10, BFH/NV 2011, 206). Die Beschwerde muss sich insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46).
2. Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Klägerin geht es letztlich um die Klärung der Frage, ob die Unterbrechung des Studiums unschädlich ist für die Annahme einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes, wenn sich ein an einer Universität eingeschriebener Student wegen einer Tätigkeit im AStA beurlauben lässt. Sie hat sich in der Beschwerdeschrift nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, die sich mit der Frage befasst, in welchen Fällen die Beurlaubung vom Studium zu einer kindergeldrechtlich (un)schädlichen Unterbrechung der Berufsausbildung führt. Nach dem BFH-Urteil vom 13. Juli 2004 VIII R 23/02 (BFHE 207, 32, BStBl II 2004, 999) befindet sich ein Kind, das vom Studium beurlaubt ist, jedenfalls dann nicht in einer Berufsausbildung, wenn ihm während der Zeit der Beurlaubung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt ist. Trotz Beurlaubung kann eine Berufsausbildung anzunehmen sein, wenn das Kind ein Praktikum ableistet, als wissenschaftliche Hilfskraft arbeitet oder im Einklang mit dem Hochschulrecht an Prüfungen teilnimmt (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VIII R 77/02, BFH/NV 2005, 525). Auch bei einem Kind, das wegen Mutterschaft vom Studium beurlaubt ist, kann eine Fortsetzung der Berufsausbildung anzunehmen sein, wenn es sich auf Prüfungen vorbereitet und daran teilgenommen hat (BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150). Aus den beiden letztgenannten Entscheidungen geht hervor, dass eine Beurlaubung dann unschädlich sein kann, wenn ein studierendes Kind tatsächlich und in zulässiger Weise seine universitäre Berufsausbildung weiter betreibt, was im Streitfall jedoch offensichtlich nicht zutraf.
Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Studentenschaft der Universität X hochschulrechtlich verpflichtet ist, an den Organen der Selbstverwaltung mitzuwirken und dass wegen einer Mitwirkung keine Benachteiligungen entstehen dürften, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Vorschriften des HG NRW zwangen S nicht, sich wegen einer Mitarbeit im AStA beurlauben zu lassen und die Berufsausbildung zu unterbrechen.