Unterbrechung eines gerichtlichen Kindergeldverfahrens wegen Insolvenzeröffnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; das Senat beschloss in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung. Zentrale Frage war, ob das Verfahren wegen Insolvenzeröffnung zu unterbrechen ist. Der BFH hebt den früheren Beschluss auf: das Verfahren war nach §155 FGO i.V.m. §240 ZPO unterbrochen, Entscheidungen in Unkenntnis der Insolvenz sind rechtlich wirkungslos.
Ausgang: Frühere BFH-Entscheidung aufgehoben, da Verfahren durch Insolvenzeröffnung unterbrochen und in Unkenntnis der Eröffnung ergangene Entscheidung rechtlich wirkungslos ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtliches Verfahren über die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung wird nach §155 FGO i.V.m. §240 Satz 1 ZPO unterbrochen, wenn der streitige Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt.
§240 ZPO verlangt, dass die streitige Forderung die Insolvenzmasse betrifft; dies ist der Fall, wenn es sich um eine Insolvenzforderung i.S.d. §38 InsO handelt, §§ 37, 31 EStG a.F. können solche Forderungen begründen.
Eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens während der Unterbrechung ergeht, ist nach §249 Abs. 2 ZPO ohne rechtliche Wirkung und kann aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben werden.
Für die Beurteilung, ob eine Steuerforderung Insolvenzmasse ist, ist maßgeblich, dass der den Anspruch begründende Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. März 2011, Az: 11 K 11148/10, Urteil
vorgehend BFH, 16. August 2012, Az: III B 73/11, Beschluss
Leitsatz
1. NV: Ein gerichtliches Verfahren, in dem die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung streitig sind, wird nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt.
2. NV: Die Verfahrensunterbrechung hat zur Folge, dass eine gleichwohl in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene gerichtliche Entscheidung rechtlich wirkungslos und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben ist.
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 8. März 2011 11 K 11148/10 ein. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am 20. April 2012 entschied der Senat über die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2012.
Entscheidungsgründe
II. Der Beschluss vom 16. August 2012 III B 73/11 ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
§ 240 ZPO setzt voraus, dass das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist u.a. dann zu bejahen, wenn es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Steueranspruch um eine Insolvenzforderung i.S des § 38 der Insolvenzordnung handelt (vgl. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rz 12). Hierfür ist erforderlich, dass der den Steueranspruch begründende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682 zur Umsatzsteuer). Danach ist in Fällen, in denen die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung (§ 37 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes) streitig ist, eine Insolvenzforderung dann gegeben, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der --wie im Streitfall (August 2008 bis Februar 2009)-- vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt (s. auch Urteile des FG München vom 23. November 2005 10 K 4333/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 589; vom 19. September 2007 9 K 4047/06, EFG 2008, 462).
2. Die Verfahrensunterbrechung hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt, ohne rechtliche Wirkung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2011, 613, m.w.N.). Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 613).
3. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.