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BFH·III B 64/09·17.02.2010

Kein Kindergeld für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes

SteuerrechtEinkommensteuerrechtFamilienleistungsausgleichVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Familienkasse setzte für ein volljähriges Kind, das Zivildienst leistete, das Kindergeld ab. Streitgegenstand war, ob die Nichtberücksichtigung solcher Dienstleistenden im Familienleistungsausgleich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Der BFH weist die Beschwerde zurück: die Ausgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, da Wehr-/Zivildienstleistende umfassend versorgt werden und Zivildienst regelmäßig keine Berufsausbildung ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss des BFH).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtberücksichtigung volljähriger Kinder bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

2

Der Gesetzgeber darf typisierend annehmen, dass Eltern während der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst keine nennenswerten Unterhaltsaufwendungen haben, weil die Dienstleistenden durch Leistungen nach den §§ 2 ff. Wehrsoldgesetz und ggf. dem Unterhaltssicherungsgesetz umfassend versorgt sind.

3

Zivildienst ist grundsätzlich keine Berufsausbildung, weil er regelmäßig nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient; abweichende Feststellungen bedürfen des konkreten Vortrags oder der Feststellung durch die Vorinstanz.

4

Ein Vorgehen gegen die Einberufungspraxis kann nicht durch Gewährung von Kindergeld kompensiert werden; die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ 31 EStG 2002§ 32 Abs 4 S 1 EStG 2002§ 62 EStG 2002§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG

Vorinstanzen

vorgehend FG Münster, 26. März 2009, Az: 6 K 226/09 Kg, Urteil

Leitsatz

NV: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass volljährige Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich nach den §§ 31f., 62ff. EStG -anders als z.B. Kinder in Berufsausbildung oder bei Leistung eines freiwilligen Dienstes- nicht berücksichtigt werden.

Tatbestand

1

I. Der im November 1988 geborene Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) leistete seit dem 1. August 2008 seinen Zivildienst im Bereich der Krankenpflege. Mit Bescheid vom 21. Juli 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für S ab August 2008 auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) entschied unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2001 VI B 176/00 (BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. März 2004 2 BvR 1670/01 u.a. (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694), dass die Regelung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

3

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Versagung von Kindergeld für Wehrdienst oder Zivildienst leistende Kinder verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Ferner sei der Zivildienst des S mit einer Berufsausbildung vergleichbar, da er dort die Fähigkeiten eines Krankenpflegers erlerne.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

5

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dass nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG volljährige Kinder bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes im Familienleistungsausgleich nach §§ 31 f., 62 ff. EStG --anders als Kinder in der Berufsausbildung oder bei Leistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG-- nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675; BVerfG in HFR 2004, 694; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2009 III B 183/08, BFH/NV 2009, 911). Der Ausschluss der Wehrdienst und Zivildienst Leistenden aus dem Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ist sachorientiert. Die Wehrdienst und Zivildienst Leistenden erhalten eine einheitliche und umfängliche Besoldung bestehend aus den Leistungen nach §§ 2 ff. des Wehrsoldgesetzes und ggf. Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass den betreffenden Eltern regelmäßig keine Unterhaltsaufwendungen entstehen, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach §§ 31 f., 62 ff. EStG berücksichtigt werden sollen (vgl. BVerfG in HFR 2004, 694).

6

Der von der Klägerin gerügten Einberufungspraxis für die Wehrdienst und Zivildienst Leistenden kann nicht durch Gewährung von Kindergeld begegnet werden. Zudem verstößt --soweit hier überhaupt erheblich-- die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht gegen das Diskriminierungsverbot, da Art. 12a GG und Art. 3 Abs. 2 und 3 GG den gleichen verfassungsrechtlichen Rang haben (Senatsurteil vom 18. März 2009 III R 33/07, BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010).

7

Schließlich ist der Zivildienst grundsätzlich keine Berufsausbildung, da er im Regelfall nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198). Dass es sich im Falle des S anders verhielte, ist weder vom FG festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen.