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BFH·III B 59/13·23.12.2013

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Gewährung von Prozesskostenhilfe

VerfahrensrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Prozessvertretung vor dem BFHVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte persönlich Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe; der BFH gewährte PKH, ordnete aber keinen Rechtsanwalt bei, weil der Kläger dies ablehnte. Vor dem BFH besteht Vertretungszwang durch einen vertretungsberechtigten Berufsträger. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, da die Monatsfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag nach Wegfall der Mittellosigkeit bereits verstrichen war.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigung und wegen Fristablaufs für Wiedereinsetzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem BFH besteht grundsätzlich Vertretungszwang; natürliche Personen müssen sich durch einen zur Vertretung befugten Berufsträger vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO).

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die von einem nicht vertretungsberechtigten Beteiligten eingereicht wird, ist unzulässig und kann nach § 116 Abs. 5 FGO verworfen werden.

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Die Monatsfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 56 Abs. 2 FGO beginnt mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes (z. B. mit der Zustellung des PKH-Beschlusses); innerhalb dieser Frist muss die Nichtzulassungsbeschwerde auch begründet werden.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe beseitigt den Hinderungsgrund der Mittellosigkeit; lehnt der Partei die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ab, entbindet dies nicht von der Pflicht, die Monatsfrist für Wiedereinsetzung einzuhalten.

Relevante Normen
§ 56 Abs 2 FGO§ 62 Abs 4 FGO§ 116 Abs 5 FGO§ 116 Abs. 5 FGO§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO§ 3 Nr. 2 und 3 Steuerberatungsgesetz

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 7. Mai 2013, Az: 15 K 4488/12 Kg, Urteil

Leitsatz

NV: Wenn ein nicht zur Vertretung vor dem BFH befugter Kläger eine NZB einlegt und der BFH sodann die dafür beantragte PKH gewährt, aber --wegen der Weigerung des Klägers-- keinen Prozessbevollmächtigten beiordnet, so kann die NZB als unzulässig verworfen werden, wenn seit der Zustellung des PKH-Beschlusses ein Monat verstrichen ist.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater einer am … September 1987 geborenen Tochter, die seit dem 19. Januar 2009 verheiratet ist und mit ihrem Ehemann zwei Kinder hat.

2

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter des Klägers ab Januar 2012 auf und wies den dagegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.

3

Das Finanzgericht wies die Klage ab und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder. Das Urteil wurde dem Kläger am 16. Mai 2013 zugestellt.

4

Der Kläger hat persönlich Prozesskostenhilfe (PKH) und "Beschwerde/Zulassung Revision" beantragt und dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Kindergeldberechtigung für verheiratete studierende Kinder nach Wegfall des Grenzbetrags im Jahr 2012 begründet.

5

Der Senat hat die beantragte PKH mit Beschluss vom 14. August 2013 III S 17/13 (PKH) gewährt und ausgeführt, mit welcher Begründung die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg verspreche, dass der Kläger sich vor dem BFH insoweit nicht selbst vertreten könne und dass die von einer vertretungsberechtigten Person oder Gesellschaft einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden werden müsse. Ein Rechtsanwalt wurde nicht beigeordnet, weil der Kläger dies abgelehnt hatte.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

7

1. Die durch den Kläger eingelegte Beschwerde ist unzulässig, denn vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht; inwieweit er sich vor anderen Gerichten und nach anderen Prozessordnungen selbst vertreten kann, ist ohne Belang.

8

2. Der Senat hat die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgestellt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten zu beauftragen oder den Senat um die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Berufsträgers zu ersuchen. Da der PKH-Beschluss vom 14. August 2013 bereits am 7. September 2013 --also vor mehr als drei Monaten-- zugestellt wurde, kann ein Erfolg versprechender Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht mehr gestellt werden. Denn die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 FGO einen Monat nach Wegfall des Hindernisses; innerhalb dieser Monatsfrist ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 X B 66/05, BFH/NV 2005, 1862). Der Hinderungsgrund --die Mittellosigkeit des Klägers-- ist bereits mit der Zustellung des PKH-Beschlusses an ihn entfallen (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 20 unter "Prozesskostenhilfe").