Unzureichende Sachaufklärung wegen unterbliebener Zeugeneinvernahme
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt in der Nichtzulassungsbeschwerde, das FG habe seinen Sohn als Zeugen zur Frage der ernsthaften Prüfungsvorbereitung vernehmen müssen. Das BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Kläger keinen substantiierten Vortrag zu den konkret aufzuklärenden Tatsachen, den voraussichtlichen Beweisergebnissen und der relevanten Begründung nach §116 Abs.3 FGO geführt hat. Materielle Einwände gegen das Urteil rechtfertigen keinen Zulassungsgrund.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung der Rüge der unterbliebenen Zeugeneinvernahme als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung wegen unterbliebener Beweiserhebung setzt einen substantiierten Vortrag darüber voraus, welche konkreten Tatsachen das Gericht hätte aufklären müssen und welche Beweise zu erheben gewesen wären.
Bei der Darstellung der Unterlassung einer Zeugeneinvernahme ist zu beschreiben, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung auch ohne Antrag des Beteiligten für das Gericht aufgedrängt hätte.
Es ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich gewonnen würden und inwiefern diese auf der Rechtsauffassung des Gerichts zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
Bloße pauschale Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit eines Urteils begründen keinen Zulassungsgrund zur Revision gegen die Nichtzulassung der Revision; die Anforderungen nach §116 Abs.3 FGO sind strikt zu beachten.
Zitiert von (9)
6 zustimmend · 3 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. Februar 2009, Az: 4 K 126/08, Urteil
Leitsatz
NV: Rügt ein Kläger im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision, das FG hätte seinen Sohn als Zeugen zur Frage einer ernsthaften Prüfungsvorbereitung vernehmen müssen, so muss er substantiiert vortragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern der Zeugenbeweis auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können .
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater des im Jahr 1981 geborenen D. Dieser besuchte von Juni 2004 bis Juni 2006 eine Heilpraktikerschule. Im Anschluss daran absolvierte er einen Kurs zur Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung. Im März und im Juni 2007 unterzog sich D jeweils ohne Erfolg der Prüfung. Der nächste Termin fand im Oktober 2007 statt, D meldete sich jedoch dafür nicht an. Bis zum Jahresende 2007 arbeitete er auf 400-Euro-Basis bei einem Reinigungsunternehmen. Auch den Prüfungstermin im März 2008 ließ D verstreichen. Erst im Oktober 2008 unterzog er sich wieder der Zulassungsprüfung, die er allerdings nicht bestand.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte mit Bescheid vom 4. September 2007 die Festsetzung von Kindergeld ab Juli 2007 ab. Im Verlauf des anschließenden Einspruchsverfahrens setzte sie Kindergeld von September 2007 bis März 2008 fest. Sie wies den Einspruch des Klägers zurück. Die danach erhobene Klage, mit welcher der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Juli und August 2007 begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass D, nachdem dieser die Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden habe, sich in den Monaten Juli und August 2007 ernsthaft vorbereitet und seine Ausbildung ernsthaft betrieben habe.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger in erster Linie einen Verfahrensfehler geltend. Das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Hätte es D als Zeugen vernommen, so wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass sich dieser auch in den Monaten Juli und August 2007 ernsthaft auf die Prüfung vorbereitet habe. Außerdem habe das FG zu Unrecht aus der Aufnahme einer Berufstätigkeit eine Unterbrechung der Prüfungsvorbereitung abgeleitet. Es habe verkannt, dass ein ernsthaftes Bemühen auch dann vorliege, wenn ein Kind aus finanziellen Gründen nicht an Vorbereitungskursen teilnehmen könne, sondern sich im Selbststudium vorbereite.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.
Mit dem Vorbringen, das FG hätte D als Zeugen vernehmen müssen, rügt der Kläger die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO). Insoweit hätte es jedoch eines substantiierten Vortrags bedurft, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 22. Mai 2007 X B 143/06, BFH/NV 2007, 1692). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.
2. Soweit der Kläger Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhebt, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt.