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BFH·III B 38/10·31.05.2010

Verlängerung des Kindergeldbezuges wegen Zivildienstes

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeld / FamilienleistungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen angeblich nur neunmonatiger Verlängerung durch Zivildienst auf. Streitgegenstand war, ob der Verlängerungszeitraum wegen nicht am Monatsersten begonnenen bzw. nicht am Monatsletzten beendeten Dienstes zu kürzen ist. Der BFH weist die Beschwerde als unbegründet zurück und stellt fest, dass der Verlängerungszeitraum der tatsächlichen Dienstzeit entspricht; frühere Senatsrechtsprechung bestätigt diese Auslegung.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse als unbegründet abgewiesen; Verlängerungszeitraum entspricht der Dienstzeit auch bei nicht-monatlichem Dienstantritt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG bemisst sich nach der tatsächlichen Dienstzeit und entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am ersten Kalendertag des Monats begonnen oder am letzten Kalendertag beendet wurde.

2

Der Anspruch auf Verlängerung des Kindergeldbezugs infolge Wehr- oder Zivildienst wird nicht dadurch eingeschränkt, dass im Monat des Dienstantritts oder -endes wegen eines anderen Tatbestands des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG Kindergeld gezahlt worden ist.

3

Liegt bereits eine eindeutige höchstrichterliche Entscheidung zu der Rechtsfrage vor, fehlt der Streitgegenstand für eine erneute grundsätzliche Entscheidung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

4

Ist die Rechtslage durch frühere Senatsentscheidungen geklärt, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet und zurückzuweisen; es besteht kein Raum für eine abweichende Festlegung des Verlängerungszeitraums.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs 4 S 1 EStG 2002§ 32 Abs 2 S 1 EStG 2002§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 32 Abs. 5 Satz 1 EStG§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. Januar 2010, Az: 10 K 2027/09, Urteil

Leitsatz

NV: Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten und daher im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde.

Tatbestand

1

I. Der im August 1983 geborene Sohn der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) leistete vom 16. September 2003 bis zum 15. Juli 2004, d.h. volle zehn Monate, Zivildienst. Da er sich im September 2003 und im Juli 2004 --vor Antritt bzw. nach Beendigung des Dienstes-- in Ausbildung befand, wurde für diese Monate Kindergeld gewährt; in den neun Monaten von Oktober 2003 bis Juni 2004 wurde er dagegen nicht als Kind berücksichtigt.

2

Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2009 auf. Der Sohn könne nach Vollendung des 25. Lebensjahres im August 2008 wegen des Zivildienstes nur für weitere neun Monate berücksichtigt werden, weil nur während dieses Zeitraumes infolge des Zivildienstes kein Kindergeld gezahlt worden sei.

3

Das Finanzgericht gab der Klage statt und verwies zur Begründung auf das Senatsurteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132).

4

Die Familienkasse trägt zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. R 32.11 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs 63.5 Abs. 3).

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

6

Die Frage, ob der Verlängerungszeitraum wegen eines Dienstes i.S. des § 32 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beschränken ist, wenn der Dienst nicht am Monatsersten begonnen oder vor dem Monatsletzten beendet wurde und daher in diesen Monaten wegen eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG Kindergeld gewährt wurde, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Denn nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2009, 132 entspricht der Verlängerungszeitraum auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde. Der Senat hat diese Entscheidung durch Urteil vom 20. Mai 2010 III R 4/10 (BStBl II 2010, 827) für den Fall der Ableistung des Zivildienstes bestätigt.