Keine Beschwerde gegen den die Zurückweisung des Bevollmächtigten betreffenden Beschluss des FG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des FG ein, mit dem sein Prozessbevollmächtigter nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückgewiesen worden war. Der BFH hält die Beschwerde für unzulässig, weil gegen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ergangene Zurückweisungsbeschlüsse die Beschwerde nicht statthaft ist. Fehler eines solchen Beschlusses sind im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Bevollmächtigten nach § 62 Abs. 3 FGO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss des Finanzgerichts, durch den ein Bevollmächtigter nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückgewiesen wird, ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO nicht statthaft.
Beschlüsse nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO sind unanfechtbar; die Zurückweisung nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss.
Die Rüge der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ist im Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde oder in der Revision als Verfahrensmangel geltend zu machen.
Bei der Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln ist die Einhaltung des Vertretungszwangs (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO) zu berücksichtigen; dessen Verletzung kann zusätzlich zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Januar 2013, Az: 7 K 7303/11, Beschluss
Leitsatz
NV: Die Beschwerde ist gegen den Beschluss des FG, mit dem es einen Bevollmächtigten nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückweist, nicht gegeben. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ist im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend zu machen.
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 wies das Finanzgericht (FG) den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in dem Verfahren 7 K 7303/11 als Prozessbevollmächtigten zurück, weil dieser seit dem … Oktober 2012 nicht mehr zum Steuerberater bestellt sei. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei.
Hiergegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom … Januar 2013 Beschwerde eingelegt und sich gegen die Zurückweisung seines Prozessbevollmächtigten gewendet. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Nach § 128 Abs. 1 FGO sind alle Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters beschwerdefähig, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Der im Streitfall angefochtene Beschluss des FG beruht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO in der ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung (vgl. Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2007, 2840). Danach weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist daher gegen einen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ergangenen Beschluss nicht gegeben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2009 V B 111/08, BFH/NV 2009, 1269; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 128 FGO Rz 56, 74). Der Kläger muss die vermeintliche Fehlerhaftigkeit eines derartigen Beschlusses im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend machen (Spindler, Der Betrieb 2008, 1283; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 48; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 35).
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG selbst erhobene Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil der für Prozesshandlungen geltende Vertretungszwang, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO), nicht beachtet worden ist (so Bergkemper in HHSp, § 129 FGO Rz 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.