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BFH·III B 30/09·27.08.2010

Kindergeldschädlicher Auslandswohnsitz von minderjährigen Kindern

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeld/FamilienleistungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht ein FG-Urteil zur Kindergeldberechtigung bei Auslandsaufenthalt des minderjährigen Kindes an. Der BFH wies die Beschwerde zurück und ließ die Revision nicht zu. Er stellt fest, dass Kinder nicht ausnahmslos alle Wohnsitze der Eltern teilen und bei längerem Schul-/Studienaufenthalt im Ausland einen eigenständigen Wohnsitz begründen können. Für die Prüfung bleiben Zeiten vor Beginn und nach Ende des Auslandsaufenthalts außer Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen das FG-Urteil zur Kindergeldberechtigung als unbegründet zurückgewiesen; Revision nicht zur Zulassung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Minderjährige Kinder teilen nicht ausnahmslos alle Wohnsitze ihrer Eltern; eine automatische Mitnahme jedes Elternwohnsitzes besteht nicht.

2

Bei längerfristigem Schul- oder Studienaufenthalt im Ausland kann ein minderjähriges Kind den inländischen Wohnsitz aufgeben und einen eigenständigen Wohnsitz im Ausland begründen.

3

Bei der Beurteilung, ob das Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat, sind Zeiträume unberücksichtigt zu lassen, in denen sich das Kind vor Beginn oder nach Ende des Auslandsaufenthalts ausschließlich im Inland aufgehalten hat.

4

Für die Zulassung der Revision wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung sind die entsprechenden Zulassungsgründe substantiiert darzulegen; unsubstantiierte Verfahrensrügen (z. B. Gehörsverletzung) genügen nicht zur Zulassung.)

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 63 Abs 1 S 3 EStG§ 8 AO§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO§ 115 Abs. 2 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Nürnberg, 23. Januar 2009, Az: 7 K 1714/2007, Urteil

Leitsatz

1. NV: Nach ständiger Rechtsprechung teilen minderjährige Kinder nicht ausnahmslos alle Wohnsitze ihrer Eltern, wie das Beispiel der doppelten Haushaltsführung zeigt.

2. NV: Minderjährige Kinder können bei einem längerfristigen Schulbesuch im Ausland abweichend von ihren Eltern ihren inländischen Wohnsitz aufgeben und einen eigenständigen Wohnsitz im Ausland begründen.

3. NV: Soweit die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes durch das im Ausland studierende Kind von der Dauer der Inlandsaufenthalte abhängt bleiben Zeiträume außer Betracht, in denen sich das Kind vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums ausschließlich im Inland aufhält; gleiches gilt für die Frage, ab wann das Kind seinen Wohnsitz im Inland aufgibt bzw. neu begründet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.

3

Es fehlt bereits an der ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dieses Zulassungsgrundes. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz gehört u.a. die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handelt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2008 II B 19/07, BFH/NV 2008, 1519).

4

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht. Der von ihr angeführte Beschluss des BFH vom 11. Oktober 2007 II B 13/07 (juris) setzt sich in der Sache gar nicht mit dem Wohnsitzbegriff auseinander, sondern verweist darauf, dass insoweit die dortige Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

5

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 29. Januar 2008 4 K 83/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 693) betrifft die Frage, ob ein im Ausland adoptiertes Kind bereits vor seiner Einreise nach Deutschland einen Wohnsitz bei seinen Adoptiveltern im Inland begründet hat, was das FG bejaht hat u.a. mit der Begründung, dass Kinder grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern teilen. Nach ständiger Rechtsprechung teilen minderjährige Kinder aber nicht ausnahmslos alle Wohnsitze ihrer Eltern, wie das Beispiel der doppelten Haushaltsführung zeigt (Senatsbeschluss vom 15. Mai 2009 III B 209/08, BFH/NV 2009, 1630).

6

Minderjährige Kinder können beispielsweise bei einem längerfristigen Schulbesuch im Ausland abweichend von ihren Eltern ihren inländischen Wohnsitz aufgeben und einen eigenständigen Wohnsitz im Ausland begründen (z.B. Senatsbeschluss vom 19. August 2008 III B 67-68/07, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2008, 2114), wobei es für die Entscheidung, ob das Kind den inländischen Wohnsitz beibehalten hat, aber darauf ankommt, wie oft und wie lange sich das Kind zwischenzeitlich im Inland aufgehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 52/09, BFH/NV 2010, 1542). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG auch ausgegangen, so dass eine Divergenz ausscheidet.

7

Im Übrigen erschöpft sich die Divergenzrüge im Stile einer Revisionsbegründung in Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des FG. Damit wird jedoch kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

8

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

9

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein ganzjähriger Anspruch auf Kindergeld in den Fällen besteht, in denen die Eltern im Laufe des Jahres ihren Wohnsitz in das Ausland wechseln bzw. im Laufe des Jahres wieder ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat mit Urteil in BFH/NV 2010, 1542 klargestellt, dass --soweit die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes durch das im Ausland studierende Kind von der Dauer der Inlandsaufenthalte abhängt-- Zeiträume außer Betracht zu lassen sind, in denen sich das Kind vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums ausschließlich im Inland aufhält. Gleiches gilt naturgemäß für die Frage, ab wann das Kind seinen Wohnsitz im Inland aufgibt bzw. neu begründet.

10

3. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen ist, weil das FG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verstoßen habe, indem es sich bei seiner Entscheidung allenfalls am äußeren Wortlaut nicht aber am Sinn des Vortrags der Klägerin orientiert habe, ist der Verfahrensverstoß nicht substantiiert dargelegt und damit bereits unzulässig.

11

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.