Tatsächliche Würdigung von Wiedereinsetzungsgründen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt in der Nichtzulassungsbeschwerde, das FG habe rechtsfehlerhaft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und deshalb die Klage als unzulässig verworfen. Der BFH weist die Beschwerde zurück, weil der Kläger keinen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt hat. Sachdarstellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung sind im Zulassungsverfahren nicht prüfungsfähig; die tatrichterliche Bewertung der Unglaubhaftigkeit eines Wiedereinsetzungsgrundes rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Rüge der versagten Wiedereinsetzung führt nicht zur Revisionszulassung
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe in der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert dargelegt wird.
Die Darlegungspflicht verlangt die nähere Erläuterung des Vorliegens der tatbestandsmäßigen Merkmale des jeweiligen Zulassungsgrundes; bloße materielle Rügen gegen die Entscheidung der Vorinstanz genügen nicht.
Ein als Verfahrensmangel gerügter Versagungsgrund (z.B. die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) führt nur dann zur Revisionszulassung, wenn er sich nicht auf eine tatrichterliche Bewertung stützt, die die Vorinstanz als unglaubhaft angesehen hat.
Die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz gehört nicht zur Überprüfung im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision und kann daher in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Zulassungsbegründung gemacht werden.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 19. September 2012, Az: 11 K 11050/12, Urteil
Leitsatz
NV: Rügt der Kläger im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision, das FG habe rechtsfehlerhaft einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben und deshalb zu Unrecht die Klage als unzulässig verworfen, so kann der damit geltend gemachte Verfahrensmangel nicht zur Revisionszulassung führen, wenn das FG den vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund aufgrund seiner tatsächlichen Würdigung als nicht glaubhaft ansieht .
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen bei - grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (Nr. 1), - Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 2) oder bei - Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
2. Die Voraussetzungen der Zulassungsgründe müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951). Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes reicht es nicht aus, im Stil einer Revisionsbegründung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom Finanzgericht (FG) vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).
3. Im Streitfall hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit keinem der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe ausdrücklich auseinandergesetzt. Er wendet sich in erster Linie gegen die vom FG angewandte Rechtsprechung, wonach der Vermerk in einer Postzustellungsurkunde über den Einwurf eines zuzustellenden Schriftstücks in einen Briefkasten des Empfängers oder in eine ähnliche Vorrichtung den vollen Beweis über die in der Urkunde bezeugten Tatsachen erbringt und dieser Beweis nur durch einen vollen Gegenbeweis entkräftet werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 24. April 2007 VIII B 249/05, BFH/NV 2007, 1465). Darüber hinaus trägt er vor, das FG habe seinem Urteil BFH-Entscheidungen zugrunde gelegt, die einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betroffen hätten. Damit beanstandet er letztlich (angebliche) materiell-rechtliche Fehler des FG. Die behauptete unrichtige Rechtsanwendung ist jedoch, wie erwähnt, kein Zulassungsgrund.
4. Ebenso wenig führt die Rüge, das FG habe seinen Vortrag zu einer möglichen Entwendung des Briefumschlags aus dem Briefkasten missverstanden oder tendenziell gewürdigt, zur Revisionszulassung. Damit macht der Kläger letztlich geltend, das FG habe einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen, weil es zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 65 Abs. 2 Satz 3, § 56 FGO gewährt habe und deshalb nicht zur Sache entschieden, sondern die Klage durch Prozessurteil abgewiesen habe (z.B. BFH-Beschluss vom 1. Juni 2011 IV B 33/10, BFH/NV 2011, 1888, m.w.N.). Das FG hat die Vermutung des Klägers, das gerichtliche Schreiben sei von einem Autofahrer, der an dem neben seinem Haus befindlichen Bahnübergang gewartet habe, aus dem Briefkasten entwendet worden, als abwegig angesehen.
Mit Einwendungen gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das FG kann der Kläger im Verfahren über die Zulassung der Revision jedoch nicht gehört werden. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 246).
5. Von einer Wiedergabe des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO.)