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BFH·III B 118/12·21.12.2012

Nicht wahrgenommene Gelegenheit zur Akteneinsicht

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der FinanzgerichtsbarkeitAkteneinsicht nach § 78 FGOAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, das FG habe ihm keine Akteneinsicht gewährt, wodurch eine ordnungsgemäße Klagebegründung verhindert worden sei. Das FG hatte dem Kläger mehrfach Akteneinsicht nach Absprache und verschiedene Einsichtsorte angeboten; der Kläger nahm die Möglichkeit nicht wahr. Der BFH stellte fest, dass dadurch kein Verfahrensmangel des Gerichts vorliegt und wies die Beschwerde zurück.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen, da Akteneinsicht vom Kläger nicht wahrgenommen wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten nach § 78 Abs. 1 FGO dient dem rechtlichen Gehör; eine Verweigerung der Akteneinsicht kann eine Gehörsverletzung darstellen.

2

Hat das Gericht dem Beteiligten die Möglichkeit zur Akteneinsicht angeboten und Orte/Termine zur Einsicht genannt, ist hierin grundsätzlich Erfüllung der Einsichtspflicht zu sehen.

3

Nimmt ein Beteiligter die angebotene Akteneinsicht nicht wahr, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Gericht habe ihm keine Akteneinsicht gewährt.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist unbegründet, wenn der behauptete Verfahrensmangel (fehlende Akteneinsicht) auf dem Unterlassen des Beteiligten beruht und nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Gerichts.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO§ 78 Abs. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Juli 2012, Az: 9 K 168/11, Urteil

Leitsatz

NV: Nimmt ein Kläger die ihm angebotene Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht wahr, so kann er nicht mit Erfolg rügen, das FG habe ihm keine Akteneinsicht gewährt.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich mit Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1998. Aufgrund des finanzgerichtlichen Urteils erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Änderungsbescheid. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erneut Einspruch ein, außerdem erhob er wiederum Klage. Im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens beantragte der Kläger Akteneinsicht. Die ihm vom Finanzgericht (FG) eingeräumte Möglichkeit zur Akteneinsicht nahm der Kläger nicht wahr. Das FG wies die Klage ab, ohne dass es zu einer Akteneinsicht gekommen wäre.

2

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Das FG habe ihn gebeten, mitzuteilen, wo die Akten eingesehen werden sollten. Darin sei jedoch noch keine Akteneinsicht zu sehen. Auf seine wiederholten Anträge hin sei keine Akteneinsicht gewährt worden, deshalb sei eine erfolgversprechende Klagebegründung unmöglich gewesen.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

4

1. Nach § 78 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten das Recht auf Einsichtnahme in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten zu. Eine Verweigerung der verfahrensrechtlich garantierten Akteneinsicht kann den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2005 I B 233/04, BFH/NV 2005, 2216, m.w.N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010 1 BvR 3515/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 862).

5

2. Eine derartige Rechtsverletzung ist im Streitfall nicht gegeben. Bereits im Schreiben vom 8. Juli 2011 hat das FG dem Kläger angeboten, die Akten nach Absprache einzusehen. In einem weiteren Schreiben vom 4. Oktober 2011 informierte es den Kläger darüber, dass die Akten beim FG, beim FA oder bei einem in der Nähe gelegenen Gericht eingesehen werden könnten. Der Kläger selbst hat in einem Schreiben vom 22. Oktober 2011 seine Absicht kundgetan, die Akten beim FG einzusehen. Der Kläger wurde daraufhin gebeten, sich mit der Geschäftsstelle des FG in Verbindung zu setzen. Dass es nicht zu einer Akteneinsicht kam, ist nicht auf einen Verfahrensfehler des FG zurückzuführen.